Transsexuelle Mutter kein Vater

Urteil

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So urteilte der Bundesgerichtshof (Az. XII ZB 660/14). Konkret ging es um einen Frau-zu-Mann-Transsexuellen aus Berlin. Dieser wurde biologisch als Frau geboren, fühlte sich aber dem männlichen Geschlecht zugehörig, obwohl die weiblichen Geschlechtsorgane vorhanden waren. Eine Ehe zu einem Mann wurde 2013 geschieden.

Bereits 2010 wurden die weiblichen Vornamen des Transsexuellen in männliche geändert. Im April 2011 wurde gerichtlich festgestellt, dass die Person nun rechtlich dem männlichen Geschlecht zuzuordnen sei. Um auch biologisch eine Angleichung zum männlichen Geschlecht vorzunehmen, nahm dieser eine Hormonbehandlung vor. Um einen bestehenden Kinderwunsch zu erfüllen und wieder fruchtbar zu werden, setzte der Berliner für eine gewisse Zeit die Hormone ab.

Die Frau-zu-Mann-Transsexuelle wurde mit Hilfe eines Samenspenders schwanger. Nach der Geburt des Kindes 2013 wollte sich der transsexuelle Berliner im Geburtenregister als Vater und nicht als Mutter eintragen lassen. Amtsgericht Berlin-Schöneberg und Kammergericht Berlin lehnten das ab.

Zu Recht, wie der BGH entschied. Ob jemand als Mutter oder Vater gelte, hänge davon ab, wer das Kind geboren hat. Hier habe der rechtlich als Mann anerkannte Antragsteller das Kind geboren, so dass er mit seinen früheren weiblichen Vornamen ins Geburtenregister als Mutter einzutragen ist. Mutterschaft und Vaterschaft seien nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht beliebig austauschbar. Denn es gebe unterschiedliche rechtliche Auswirkungen, ob jemand Mutter oder Vater ist, beispielsweise im Sorgerecht unverheirateter Eltern. Daher könne es nur eine Mutter geben.

Auch habe das Kind verfassungsrechtlich ein Recht zu wissen, wer seine Mutter sei. Mit der Eintragung der männlichen und weiblichen Vornamen der Eltern werde vermieden, dass man über die Elternteile spekuliert. epd/nd

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