Gebäudeversicherung muss zahlen

Leitungswasserschaden

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Im Sommer 2006 bezog eine Familie ihr neues Eigenheim. Am 1. September 2006 schlossen die frischgebackenen Eigentümer eine Gebäudeversicherung für das Einfamilienhaus ab. Eineinhalb Jahre später, im Frühjahr 2008, fanden sie feuchte Flecken im Fußboden: Leitungswasser war ausgetreten, also gab es offenbar eine undichte Stelle im Rohrleitungssystem. Für die Reparaturkosten sollte der Gebäudeversicherer aufkommen.

Das Unternehmen weigerte sich, den Wasserschaden zu regulieren, obwohl der Versicherungsschutz den Fall »Austritt von Leitungswasser« umfasste. Die Undichtigkeit in der Wasserleitung sei schon beim Bau entstanden, behauptete der Versicherer. Also sei der Versicherungsfall bereits vor dem Vertragsschluss eingetreten, in »nicht versicherter Zeit«.

Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Zahlungsklage der Versicherungsnehmer gegen den Gebäudeversicherer ab. Doch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12. Juli 2017, Az. IV ZR 151/15) gab ihnen Recht. Der Versicherungsfall habe sich zumindest auch »in versicherter Zeit« ereignet, urteilten die Bundesrichter.

Denn anders als bei einem klassischen Rohrbruch entständen Schäden durch den Austritt von Leitungswasser über einen längeren Zeitraum hinweg. Und während dieser Zeit vergrößere sich der Schaden kontinuierlich.

Der Versicherungsfall sei nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt zu datieren, an dem die Rohrleitung den »ersten Tropfen« verloren habe. Vielmehr dauere der Versicherungsfall genauso lange, wie das Wasser austrete. Daher sei der Gebäudeversicherer verpflichtet, den Schaden zu regulieren. OnlineUrteile.de

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