Oberlandesgericht: Keine Staatshaftung

Altanschließer: Bis zu 300 000 Haushalte betroffen

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Brandenburger Grundstückseigentümer können sich für die Rückzahlung von rechtswidrigen Beiträgen für alte Kanalanschlüsse voraussichtlich nicht auf Staatshaftung berufen. Dies erklärte das Oberlandesgericht Brandenburg am 20. März 2018 (Az. 2 U 21/17) in einer ersten Verhandlung über eine Schadenersatzklage eines Grundstückeigentümers. Das rechtswidrige Verhalten habe beim Gesetzgeber und nicht bei den Wasserzweckverbänden gelegen. Anspruch auf Schadenersatz gebe es nach dem in Brandenburg noch gültigen Staatshaftungsgesetz der DDR nur bei rechtswidrigem Handeln von Behörden und Verwaltungen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte im November 2015 geurteilt, dass die von Verbänden rückwirkend erhobenen Beiträge für bereits vor dem Jahr 2000 angelegte Kanalanschlüsse rechtswidrig seien. Diese rückwirkende Beitragserhebung hatte der Landtag per Gesetz Anfang 2004 ermöglicht.

Geklagt hatte vor dem Oberlandesgericht ein Ehepaar aus Bad Saarow (Oder-Spree), das seinen Beitrag in Höhe von gut 1000 Euro ohne Widerspruch gezahlt hatte. Bei den Brandenburger Gerichten sind aber Hunderte Verfahren anhängig, bei denen es auch um Summen von mehreren zehntausend Euro geht.

Die Landgerichte Frankfurt (Oder) und Cottbus hatten im Sinne der Betroffenen geurteilt, das Landgericht Potsdam lehnte die Staatshaftung hingegen ab. Daher gingen die Verfahren beim OLG in die nächste Instanz.

Von den rechtswidrigen Bescheiden sind Schätzungen des Verbandes Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) zufolge bis zu 300 000 Haushalte betroffen. Anspruch auf Rückzahlung ihrer Beiträge haben jedoch nur die Bürger, die Widerspruch gegen ihre Bescheide eingelegt hatten. Und das sind über 50 Prozent der Betroffenen. In den konkreten Fällen geht es je nach Größe des Grundstücks um Summen zwischen eintausend und mehreren tausend Euro.

Die Bescheide der Bürger, die widerspruchslos gezahlt hatten - rund ein Drittel der Betroffenen mit Forderungen bis zu 300 Millionen Euro -, sind dagegen rechtskräftig. Dies könne auch nicht durch eine Klage auf Staatshaftung unterlaufen werden, so die Vorsitzende Richterin, Gisela Thaeren-Daig.

Dagegen erklärte Kläger-Anwalt Frank Mittag, von den Betroffenen könne nicht verlangt werden, dass sie juristisch klüger seien als die Verbände. »Nach dem Motto: Der Bürger muss klagen, um die Rechtswidrigkeit des Bescheides nachzuweisen«, kritisierte Mittag. Damit werde der Vertrauensschutz der Bürger verletzt.

Ebenso argumentierte der VDGN. Bei einem Beitragsbescheid in Höhe von 10 000 Euro liege das Prozesskostenrisiko für einen Kläger bei 4000 Euro. »Eine Hürde, die es vielen Betroffenen faktisch unmöglich gemacht hat, gegen Beitragsbescheide zu klagen.«

Das Urteil will das Oberlandesgericht nach Stellungnahmen der Kläger und des betroffenen Wasserverbands Scharmützelsee-Storkow (Mark) am 17. April 2018 verkünden. Gegen die Entscheidung könne Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt werden, so die Richterin Thaeren-Daig. dpa/nd

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