Unverletzlichkeit der Wohnung gilt auch für psychisch Kranke
Karlsruhe. Auch psychisch Kranke haben ein Recht auf Unverletzlichkeit ihrer Wohnung. Ein Gericht darf daher wegen einer beabsichtigten Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung nicht anordnen, dass der Betroffene in seiner eigenen Wohnung von einem Gutachter untersucht wird, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Im konkreten Fall ging es um die Unterbringung einer psychisch kranken Frau. Das Amtsgericht Soltau bestellte dazu einen Gutachter, der die Frau in ihrer eigenen Wohnung befragen und untersuchen sollte. Weigere sich die Frau, solle die Wohnung notfalls gewaltsam betreten werden, ordnete das Gericht an. Die Verfahrenspflegerin, die die Rechte der Frau wahrnahm, hielt diese Anordnung für rechtswidrig und beantragte beim Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Aufhebung des Amtsgerichtsbeschlusses. Zu Recht, wie das Bundesverfassungsgericht jetzt klarstellte. Denn finde die Untersuchung der Frau gegen ihren Willen in ihrer eigenen Wohnung statt, werde gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verstoßen. In seinen Wohnräumen habe jeder das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. epd/nd
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