Der Arbeitgeber haftet nicht

Teurer Schmuck und andere Wertgegenstände im Büro gestohlen

  • Lesedauer: 2 Min.

Die Schadenersatzklage eines Mitarbeiters eines Krankenhauses blieb vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (Az. 18 Sa 1409/15) ohne Erfolg, wie die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH berichtet.

Zum Hintergrund: Arbeitgeber haben gegenüber ihren Arbeitnehmern bestimmte Schutz- und Fürsorgepflichten, auch wenn diese nicht ausdrücklich vertraglich geregelt sind. Dazu gehört zum Beispiel der Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit, aber auch vor Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, etwa durch Mobbing. Aber umfasst der Schutz auch das Eigentum des Arbeitnehmers wie persönliche Wertgegenstände?

Der Fall: Ein Angestellter eines Krankenhauses hatte Schmuck und Uhren im Wert von 20 000 Euro mit zur Arbeit gebracht. Die Wertsachen hatte er in einem Rollcontainer seines Schreibtisches eingeschlossen und wollte sie nach eigenen Angaben anschließend ins Bankschließfach bringen. Allerdings musste er länger arbeiten und kam auch an den nächsten Tagen nicht dazu.

Einige Tage später musste er feststellen, dass die Wertsachen verschwunden waren. Offenbar hatte jemand seine Bürotür mit einem Generalschlüssel geöffnet und den Rollcontainer aufgebrochen. Der Generalschlüssel wiederum stammte aus dem aufgebrochenen Spind einer Mitarbeiterin.

Der Klinik-Mitarbeiter verklagte nun seinen Arbeitgeber auf Schadenersatz. Seiner Ansicht nach hätte der Betreiber des Krankenhauses durch klare Anweisungen oder Sicherheitsvorkehrungen für die zuverlässige Aufbewahrung von Generalschlüsseln sorgen müssen.

Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht Hamm wies die Klage des bestohlenen Mannes in erster Instanz ab. In der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Hamm nahm der Klinik-Mitarbeiter jedoch seine Klage wegen Aussichtslosigkeit zurück.

Das Gericht erläuterte zu dem Fall, dass der Arbeitgeber nur dann eine Schutzpflicht für mitgebrachte Sachen seiner Angestellten habe, wenn diese die Gegenstände regelmäßig mit sich führen, etwa Jacken oder Smartphones, oder für die Arbeit brauchen. In diesen Fällen seien vom Arbeitgeber in zumutbarem Rahmen Maßnahmen zum Schutz des Eigentums der Arbeitnehmer zu erwarten. D.A.S./nd

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