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  • EuGH-Urteil zum Arbeitsrecht

Kirchen müssen auch Konfessionslose einstellen

Laut Europäischem Gerichtshof darf die Religionszugehörigkeit nur zur Bedingung gemacht werden, wenn dies für die Tätigkeit »objektiv geboten« ist

  • Lesedauer: 2 Min.

Berlin. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wertet das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Einstellungspraxis kirchlicher Arbeitgeber als Stärkung von Arbeitnehmerrechten. »Die Kirchen können künftig von ihren Beschäftigten nicht mehr pauschal eine bestimmte Religionszugehörigkeit verlangen«, sagte Leiterin Christine Lüders am Dienstag in Berlin. Zudem könnten Bewerber und Beschäftigte der Kirchen Diskriminierung gerichtlich überprüfen lassen. Bislang sei das nur eingeschränkt möglich gewesen, sagte Lüders.

Sie forderte die Kirchen auf, Konsequenzen aus dem Urteil zu ziehen. »Die Kirchen müssen ab jetzt für jedes einzelne Arbeitsverhältnis nachvollziehbar und gerichtsfest begründen können, warum eine bestimmte Religionszugehörigkeit dazu zwingend notwendig sein soll«, sagte sie.

Der EuGH urteilte am Dienstag in Luxemburg, dass das Verlangen einer Kirchenmitgliedschaft in der Einstellungspraxis kirchlicher Arbeitgeber im Einzelfall gerichtlich überprüfbar sein muss. (AZ: C-414/16). Zur Bedingung darf die Zugehörigkeit zu einer Konfession nur gemacht werden, wenn dies für die Tätigkeit »objektiv geboten« ist. Außerdem muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.

Eine konfessionslose Berlinerin hatte sich erfolglos beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung beworben und daraufhin wegen religiöser Diskriminierung geklagt. Die Kirchen in Deutschland haben als Körperschaft öffentlichen Rechts ein eigenes Arbeitsrecht. Dies begründen sie mit dem Selbstbestimmungsrecht, das sie aus der Verfassung ableiten. Teile des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, das Diskriminierungen von Bewerbern beispielsweise auch aufgrund der Religionszugehörigkeit verbietet, gelten daher für sie nicht.

»Die EKD begrüßt, dass der EuGH die von der Kirche selbstbestimmte Gestaltung des Arbeitsrechts für Kirche und Diakonie im Grundsatz erneut bestätigt hat«, erklärte der Präsident des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Hans Ulrich Anke in einer Reaktion auf das Urteil.

Es müsse Sache der Kirche bleiben, die auf die Religion bezogenen Anforderungen für die berufliche Mitarbeit in Kirche und Diakonie aufzustellen, so der Kirchenamtspräsident. Die Gerichte eines säkularen, religiös neutralen Staates hätten keine Instrumente dafür,
differenziert die Angemessenheit der auf die Religion bezogenen Anforderungen an die Mitarbeit am kirchlichen Auftrag zu beurteilen, wie es der EuGH nun erwarte.

Die Evangelische Kirche will die Urteilsgründe nun »sorgfältig prüfen« und die erforderliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abwarten. Je nach Ausgang des Urteils des Bundesarbeitsgerichts müsse dann zusammen mit der Diakonie Deutschland geprüft werden, ob die Entscheidung mit dem Religionsverfassungsrecht der Bundesrepublik
Deutschland vereinbar sei. Agenturen/nd

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