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Anweisung zu geringerwertiger Arbeit ist unwirksam

Urteile im Überblick

  • Lesedauer: 3 Min.

Das entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Az. 2 Sa 57/17). Dies gelte selbst dann, wenn die andere Tätigkeit nicht mit einer Lohnminderung verbunden ist.

Geklagt hatte ein als Betriebselektriker angestellter Mann, der mehrfach versetzt wurde und dann ganz andere Tätigkeiten als zuvor ausüben musste. Der Arbeitgeber verwies auf sein Direktionsrecht und auf den Arbeitsvertrag, nach dem der Arbeitnehmer im Bedarfsfall auch eine »andere ihm zumutbare Arbeit« übernehmen muss. Eine Lohnminderung darf mit der Versetzung laut Vertrag aber nicht verbunden sein. Der Elektriker wollte die Umsetzung nicht akzeptieren. Er führe nun Hilfstätigkeiten aus, wenn auch mit seinem vereinbarten Lohn.

Das LAG entschied, dass die im Streit stehende arbeitsvertragliche Versetzungsklausel unwirksam ist und den Beschäftigten unangemessen benachteiligt. Die Richter verwiesen auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt vom 9. Mai 2006, Az. 9 AZR 424/05). Danach darf eine Arbeitsvertragsklausel eine Zuweisung zu einer anderen Tätigkeit nur vorsehen, wenn diese mindestens mit der bisher ausgeübten Arbeit gleichwertig ist.

Dies sei im konkreten Rechtsstreit aber nicht der Fall. Denn die arbeitsvertragliche Klausel, die die Anordnung einer »zumutbaren Arbeit« erlaubt, umfasse auch geringerwertige Tätigkeiten, rügte das LAG. Die im Streit stehende Klausel dürfe daher nicht angewendet werden. epd/nd

Geriatriezulage für Pflegekräfte im Seniorenwohnheim

Für die Betreuung von alten- und krankenpflegebedürftigen Bewohnern in Seniorenwohnheimen kann Pflegekräften eine »Geriatriezulage« (Erschwerniszulage) zustehen.

Befinden sich in einem Seniorenheim alten- und krankenpflegebedürftige Bewohner, kann sich dies in einem höheren Verdienst der Pflegekräfte niederschlagen. So steht Pflegepersonen in Seniorenheimen des Deutschen Roten Kreuzes mit überwiegend krankenpflegebedürftigen Bewohnern eine monatliche »Geriatriezulage« zu, urteilte das Bundesarbeitsgericht (Az. 10 AZR 387/17). Die Bestimmung in dem DRK-Reformtarifvertrag zur Geriatriezulage erfasse nicht nur Kliniken oder Reha-Einrichtungen, sondern auch Seniorenwohnheime, so das BAG. Vergleichbare »Geriatriezulagen« gibt es auch im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder.

Im konkreten Fall bekam eine examinierte Altenpflegerin vom BAG Recht, die in einem DRK-Seniorenzentrum als Pflegefachkraft im Nachtdienst arbeitet und bei den Bewohnern die Grundpflege macht. In dem Seniorenzentrum mit 125 Langzeit- und 14 Kurzzeitpflegeplätzen sind alle Bewohner pflegebedürftig. Die Pflegekräfte führen nach ärztlicher Anordnung Medikamentengaben, Blutzuckerkontrollen, Verbandswechsel oder auch eine Dekubitus-Prophylaxe durch.

Von ihrem Arbeitgeber verlangte die Altenpflegerin die im DRK-Tarif enthaltene »Geriatriezulage« in Höhe von 60 Euro monatlich. Die Zulage sei nicht nur auf Beschäftigte in geriatrischen Abteilungen und Stationen in Krankenhäusern anwendbar, sondern auch in Seniorenheimen. Der Betreiber des Seniorenzentrums lehnte dies ab. Das Seniorenheim sei weder als geriatrische Einrichtung anerkannt noch würden dort Leistungen erbracht, die die Anforderungen an eine Reha-Einrichtung erfüllten.

Das BAG sah die tariflichen Bestimmungen nicht so eng. Voraussetzung für den Erhalt der »Geriatriezulage« sei es, dass sich in der Einrichtung überwiegend krankenpflegebedürftige Bewohner befinden. Die Klägerin habe mit der Grundpflege auch Krankenpflege an chronisch Kranken geleistet. Zwar löse nicht jede Pflegetätigkeit im Altenheim die »Geriatriezulage« aus. Doch hier seien die Bewohner über die normale altersbedingte Pflegebedürftigkeit hinaus wegen ihrer chronischen Erkrankungen auch krankenpflegebedürftig. Der Klägerin stehe daher die »Geriatriezulage« zu. epd/nd

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