Kein Grundbuchauszug, wenn die Erben noch nicht feststehen

Erbenermittlungsverfahren

  • Lesedauer: 1 Min.

Auf ein dementsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 11. Januar 2018 (Az. Wx 201/17) verweist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die potenziellen Erben beantragen beim Grundbuchamt Auszüge über diverse Grundstücke des Erblassers und legen hierfür dessen notarielles Testament, welches sie als Erben vorsieht, vor. Das Grundbuchamt lehnt ab, da das Nachlassverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Das OLG argumentiert, ein anerkennungswürdiges berechtigtes Interesse rechtlicher Natur für die Einsichtnahme ins Grundbuch besteht unter anderem für denjenigen, der im Grundbuch eingetragen ist oder im Wege der Grundbuchberichtigung eingetragen werden kann. Hierzu zählen auch die vom Nachlassgericht festgestellten Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers.

Im vorliegenden Fall ist das Erbenermittlungsverfahren wegen bestehender Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers noch nicht abgeschlossen. Der Antragsteller ist somit noch nicht als (Mit-)Erbe festgestellt. Das Nachlassgericht hat im Gegenteil starke Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers und damit an der Wirksamkeit des Testamentes. Ein anerkennungswürdiges berechtigtes Interesse der im Testament vorgesehenen Erben besteht damit momentan nicht. DAV/nd

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