Gefundene Tiere
Für die Versorgung gefundener Tiere in einem Tierheim muss die Kommune nach drei weiteren Urteilen aber nur aufkommen, wenn sie das Tierheim hierzu beauftragt hat, so das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. April 2018 (Az. 3 C 24.26, 3 C 5.16 und weitere).
Im ersten Fall wurde in Olbersdorf im Landkreis Görlitz ein verwilderter Hund aufgefunden. Die Gemeinde hoffte, dass das Landratsamt als Tierschutzbehörde den Hund versorgen würde. Der Landkreis lehnte dies aber ab. Auch nachträglich wollte der Landkreis die Kosten der Gemeinde nicht ersetzen. Zu Recht, wie das Bundesverwaltungsgericht entschied. Der Hund sei ein »Fundtier«. »Indem die Gemeinde den Hund an sich genommen und untergebracht hat, hat sie eine eigene Aufgabe als Fundbehörde wahrgenommen«, so die Richter. Die damit verbundenen Aufwendungen müsse die Gemeinde dann auch selbst tragen.
In weiteren Fällen ging es um elf Katzen, die in drei bayerischen Gemeinden aufgefunden und bei Tierschutzvereinen abgegeben wurden. Diese sorgten für Unterbringung und tierärztliche Behandlung. Den Gemeinden teilten die Vereine die Funde mit und forderten, dass die Gemeinden für die Kosten der Versorgung aufkommen.
Nach den Leipziger Urteilen bleiben die Tierschutzvereine auf den Kosten sitzen. Tiere seien zwar keine Sachen, »die Vorschriften des Fundrechts sind auf sie aber entsprechend anzuwenden«. Danach sei ein Finder berechtigt und gegebenenfalls auch verpflichtet, eine Fundsache der Fundbehörde abzuliefern. Eine Verantwortung und Verwahrungspflicht der Fundbehörde entstehe »erst mit der Ablieferung der Fundsache«. Bei den Katzen sei es möglich gewesen, diese im Fundbüro abzugeben, so das Gericht. AFP/nd
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