Niedrigerer Mindestlohn für Zeitungsausträger rechtmäßig

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Arbeitgeber durften Zeitungszustellern einen abgesenkten Mindestlohn zahlen. Die entsprechenden gesetzlichen Übergangsregelungen sind verfassungsgemäß, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am 25. April 2018 (Az. 5 AZR 25/17). Allerdings haben Austräger nach dem Arbeitszeitgesetz Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 30 Prozent des ihnen zustehenden Mindestlohnes, wenn sie nachts arbeiten.

Der gesetzliche Mindestlohn wurde zum 1. Januar 2015 eingeführt. Für Zeitungszusteller war dieser jedoch auf Druck der Verlagsbranche zunächst abgesenkt. Austräger erhielten 2015 nur 75 Prozent, ab 2016 dann 85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns und 2017 8,50 Euro brutto pro Stunde. Seit 2018 gilt auch für Zeitungszusteller die volle Höhe des Mindestlohns von derzeit 8,84 Euro.

Das BAG urteilte, dass die zeitlich begrenzte Übergangsregelung zum abgesenkten Mindestlohn nicht zu beanstanden ist und nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Der Gesetzgeber habe hier von seiner besonderen Gestaltungsfreiheit Gebrauch gemacht. Allerdings stehe der Klägerin wegen ihrer Dauernachtarbeit nach dem Arbeitszeitgesetz ein Nachtarbeitszuschlag von 30 Prozent auf das ihr zustehende Bruttoentgelt zu. Agenturen/nd

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