Auf der Toilette greift die Unfallversicherung nicht
Streitpunkt Arbeitsunfall
Diese Entscheidung traf das Sozialgericht Heilbronn (Az. S 13 U 1826/17). Geklagt hatte ein Mechaniker. Er war im Januar 2017 im Toilettenraum seiner Arbeitsstelle auf seifigem Boden ausgerutscht und mit dem Kopf gegen das Waschbecken gefallen. Dabei erlitt er eine Gehirnerschütterung und lag vier Tage im Krankenhaus.
In Deutschland sind zuletzt mehr Menschen auf dem Weg zur Arbeit bei einem Unfall verletzt worden. Auf dem Hin- oder Rückweg zum Job habe es im vergangenen Jahr rund 190 000 Unfälle gegeben, teilte die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) mit. Das sind laut vorläufigen Zahlen 2,2 Prozent mehr gewesen als im Jahr 2016.
Bei der Arbeit selbst gab es dagegen seltener meldepflichtige Unfälle. Die vorläufige Zahl ging um 0,4 Prozent auf rund 874 000 zurück.
Arbeitgeber und zuständige Ärzte müssen Arbeitsunfälle spätestens dann den Berufsgenossenschaften melden, wenn Beschäftigte wegen ihrer Verletzung mindestens drei Tage nicht arbeiten können.
Die Zahl der Arbeitsunfälle geht seit Längerem zurück, aber nicht mehr so stark wie früher. Die Zahl der Wegeunfälle schwanke dagegen immer wieder. Etwa 450 Arbeitsunfälle endeten tödlich - 30 mehr als ein Jahr zuvor. Die Zahl tödlicher Wegeunfälle ging um 29 auf 282 zurück. dpa/nd
Eine Anerkennung als Arbeitsunfall lehnte die Berufsgenossenschaft Holz und Metall ab. Der Besuch der Toilette sei privater Natur. Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung.
Der Mann hatte argumentiert, der seifige Boden liege in der Verantwortung der Firma. Das Gericht führte in seiner Begründung jedoch aus, dass auch in öffentlichen und privaten Toilettenräumen die Fliesen nass und seifig sein könnten und daher keine besondere betriebliche Gefahr vorliege. Der Mann hatte gegen das Urteil bereits Berufung vor dem Landessozialgericht (Az. L 9 U 445/18) eingelegt.
Das Sozialgericht in Heilbronn hatte bereits 2012 die Klage eines Daimler-Mitarbeiters zurückgewiesen, der in der Kantine auf Salatsoße ausgerutscht war und sich den Arm gebrochen hatte. Auch diesen Fall wertete die Berufsgenossenschaft nicht als Arbeitsunfall und erhielt Rückendeckung vom Gericht. Die Nahrungsaufnahme sei dem privaten und damit nicht versicherten Lebensbereich zuzurechnen, hieß es damals. dpa/nd
Sturz während einer Kur nach Gaststättenbesuch
Ein Gaststättenbesuch ist nicht Teil einer Kur - und ein auf dem Rückweg bei einem Sturz erlittener Fingerbruch daher kein Arbeitsunfall.
Das entschied das baden-württembergische Landessozialgericht (Az. L 8 U 3286/17) und wies damit die Klage einer 53-jährigen Frau ab, die den Sturz als Arbeitsunfall bei der gesetzlichen Unfallversicherung geltend machen wollte. Der Ausflug habe vorrangig auf »Entspannung, Genusserleben durch Essen und Trinken und Geselligkeit« gezielt, so das Gericht.
Die Klägerin befand sich laut Gericht im Herbst 2016 wegen einer psychischen Erkrankung für drei Wochen in einer Kur in Todtmoos im Schwarzwald. An einem Samstagabend besuchte sie zusammen mit anderen Patienten der Rehabilitationseinrichtung eine Gaststätte. Auf dem Rückweg stolperte sie, fiel auf ihre linke Hand und brach sich den Ringfinger.
Die Frau beantragte bei der Berufsgenossenschaft, diesen Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie begründete dies damit, dass der Ausflug Teil der Therapie gewesen und von den Ärzten empfohlen worden sei.
Die Klinik teilte der zuständigen Berufsgenossenschaft laut Gericht allerdings mit, dass der Ausflug nicht ärztlich verordnet worden sei. Den Patienten werde lediglich allgemein empfohlen, in ihrer Freizeit etwas gemeinsam mit Mitpatienten zu unternehmen.
Grund der Ablehnung: Ausflug diente nicht speziell der stationären Behandlung
Die Unfallversicherung lehnte daraufhin die Anerkennung als Arbeitsunfall ab und bekam damit nun auch vom baden-württembergischen Landessozialgericht Recht.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit: Maßgeblich sei gewesen, dass der Ausflug der Klägerin nicht speziell der stationären Behandlung gedient und auch nicht auf den Rehabilitationszweck ausgerichtet gewesen sei. Die Klägerin habe die allgemeine Empfehlung zu Freizeitaktivitäten auch nicht entsprechend verstehen dürfen. AFP/nd
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