Polemik im Arbeitszeugnis nicht erlaubt

Urteile im Überblick

  • Lesedauer: 3 Min.

Dies hat laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH das Landesarbeitsgericht Köln am 14. Februar 2017 (Az. 12 Ta 17/17) entschieden. Das Gericht erklärte, dass ein solches Arbeitszeugnis, mit dem sich der Arbeitnehmer bei Bewerbungen der Lächerlichkeit preisgibt, keinerlei Wert hat.

Zum Hintergrund: Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis zu erteilen. Dieses müssen sie einerseits wahrheitsgemäß, andererseits wohlwollend formulieren. Das Zeugnis soll die berufliche Weiterentwicklung des Arbeitnehmers nicht behindern.

Es gibt zwei Arten von Zeugnissen: Das einfache Arbeitszeugnis enthält lediglich Personalien, Daten über Beginn und Ende des Arbeitsvertrages sowie die Art der Tätigkeit. Das qualifizierte Arbeitszeugnis beinhaltet eine Bewertung der Leistungen des Arbeitnehmers.

Der Fall: Eine Reinigungskraft hatte Kündigungsschutzklage gegen ihren Arbeitgeber erhoben. Vor Gericht einigten sich beide auf einen Vergleich: Das Arbeitsverhältnis sollte einverständlich und mit einer Abfindung enden. Im Gegenzug hatte der Arbeitgeber der Frau ein wohlwollendes und qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen - welches sie nicht bekam. Auf ihren Antrag hin setzte das Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber ein Zwangsgeld von 500 Euro und ersatzweise für je 100 Euro einen Tag Zwangshaft fest.

Der Arbeitgeber legte dagegen Rechtsmittel ein und ließ der Frau während des Verfahrens ein Zeugnis zukommen. Dieses war im Betreff mit dem gerichtlichen Aktenzeichen überschrieben und bestand ausschließlich aus ironischen und polemischen Bemerkungen, die die Arbeitnehmerin in ein schlechtes Licht rückten.

Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte die Festsetzung des Zwangsgeldes und ersatzweise der Zwangshaft gegen den Arbeitgeber. Aus dem gerichtlichen Vergleich habe die Arbeitnehmerin einen vollstreckbaren Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten, wohlwollenden Zeugnisses gehabt. Das erteilte Schriftstück entspreche diesem Anspruch nicht. Es enthalte lediglich herabsetzende und beleidigende Äußerungen über die Arbeitnehmerin, welche ihr Persönlichkeitsrecht verletzten.

Auch habe ein gerichtliches Aktenzeichen in einem Arbeitszeugnis nichts zu suchen - ebenso wenig wie eine ganze Anzahl von Orthografiefehlern. Ein Zeugnis, mit dem sich der Arbeitnehmer bei künftigen Bewerbungen allenfalls lächerlich machen könne, sei wertlos, so das Gericht. D.A.S./nd

Arbeitgeber muss Zweitwohnung zahlen

Wenn ein Arbeitnehmer unrechtmäßig an einen anderen Arbeitsort versetzt wird, kann er von seinem Arbeitgeber Schadenersatz fordern. Die Kosten für eine Zweitwohnung am neuen Arbeitsort, einen Teil der Fahrtkosten und ein Trennungstagegeld muss der Arbeitgeber zahlen.

Das entschied das Landesarbeitsgericht Hessen (Az. 10 Sa964/17). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (DAH) berichtet, sollte ein Metallbaumeister aus Südhessen ab November 2014 für mindestens zwei Jahre nach Sachsen versetzt werden. Die neue Arbeitsstelle in einer Zweigstelle seines Arbeitgebers trat der Mitarbeiter zwar erst mal an, später aber klagte er dagegen. Er gewann diesen Prozess, so dass er ab 2016 wieder in Hessen arbeiten durfte.

Jetzt forderte er für die Zeit der Versetzung Schadenersatz von seinem Arbeitgeber. Im Speziellen wollte er die Miete der Zweitwohnung, die er während der Versetzung hatte anmieten müssen, sowie die Fahrtkosten zurückbekommen. Außerdem forderte er, dass die Fahrtzeit für die Heimfahrten an jedem Wochenende vergütet würden. Ein Tagegeld für die Zeit am Zweitwohnort sollte der Arbeitgeber ebenfalls zahlen.

Weil in dem vorherigen Verfahren bereits entschieden worden war, dass die Versetzung des Klägers nach Sachsen unrechtmäßig war, konnte er sich auch in diesem Fall durchsetzen. »Das Gericht bestätigte einen - zumindest anteiligen - Anspruch auf Schadenersatz«, erklärt dazu Rechtsanwalt Michael Wübbe und ergänzt: »Die Miete muss der Arbeitgeber in diesem Fall zum Beispiel komplett erstatten.« Des Weiteren muss der Arbeitgeber einen Ausgleich von 236 Euro pro Monat für den höheren Aufwand des Arbeitnehmers während der Versetzungszeit zahlen. Die Fahrtkosten allerdings kann der Angestellte nur anteilig geltend machen, nämlich nur im Wert einer Zugfahrt an jedem zweiten Wochenende. Die Fahrtzeit selbst ist laut Urteil nicht zu vergüten. DAH/nd

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