Kann ein Studienplatz auch eingeklagt werden?
Was Studenten wissen sollten: Zulassung zum Studium
Um den Strom der Studienbewerber zu begrenzen und zu steuern, existieren auch örtliche Zulassungsbeschränkungen. Das Wort »örtlich« bedeutet, dass es sich um einen Studiengang handelt, der an einer bestimmten Hochschule zulassungsbeschränkt ist.
Örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge werden häufig auch als NC-Studiengänge (NC Numerus Clausus) bezeichnet. In diesem Fall handelt es sich um eine geschlossene Anzahl. Im Gegensatz dazu gibt es auch Studiengänge, die an allen anbietenden Hochschulen bundesweit beschränkt sind, zum Beispiel im Fach Medizin oder Pharmazie.
- 2. Mai: WG und Wohnungssuche (Seite 4)
- 9. Mai: Nebenjobs (Seite 3)
- 16. Mai: Versicherungen (Seite 7)
- 23. und 30. Mai: Steuern und Abgaben (Seite 6)
- 6. und 13. Juni: BAföG (S. 6)
- Siehe dasND.de/studieren
In Studiengängen aus dem künstlerischen, musischen, gestalterischen oder sportlichen Bereich muss in der Regel ein gesondertes Aufnahmeverfahren durchlaufen werden. Auf jeden Fall sollten Sie sich rechtzeitig über die für eine Bewerbung, Anmeldung und Einschreibung geltenden Fristen und Termine bei der Hochschule erkundigen.
Freier Zugang
Eine Reihe von Studienfächern können Sie studieren, ohne über das Abi hinaus noch weitere Voraussetzungen erfüllen zu müssen. Das sind die Studiengänge ohne besondere Zulassungsbeschränkungen. Die Zulassung erfolgt ohne ein gesondertes Zulassungsverfahren durch die Hochschule. Das gilt für die Mehrzahl der Studiengänge. Sie gehen während der Einschreibefristen einfach zur Hochschule hin, legen die notwendigen Unterlagen vor und geben die Anträge auf Einschreibung in der Studentenkanzlei ab. Sobald alle Unterlagen vorhanden sind, erhalten Sie Ihre Immatrikulationsbescheinigungen und Ihr Studienbuch.
Beschränkter Zugang
Bei einigen Studiengängen wurde der freie Zugang zum Studium eingeschränkt. Da es in diesen Fächern deutlich mehr Interessenten als freie Studienplätze gibt, haben die Hochschulen sich auf weitere Aufnahmebedingungen geeinigt, um den Strom der Studierenden zu steuern und zu begrenzen.
Die grundlegende Zulassungsvoraussetzung für das Bachelor Studium ist der Besitz der Hochschulzugangsberechtigung. Dazu zählen:
- Allgemeine Hochschulreife,
- fachgebundene Hochschulreife,
- Fachhochschulreife,
- eine gleichwertige, anerkannte Zugangsberechtigung.
Während die Allgemeine Hochschulreife den Zugang zu allen Studienfächern an Universitäten und Fachhochschulen ermöglicht, ist die fachgebundene Hochschulreife auf bestimmte Fächer begrenzt. Es besteht aber die Möglichkeit, durch eine zusätzliche Prüfung in einer zweiten Fremdsprache die Allgemeine Hochschulreife nachzuholen, um die Auswahl auf alle Studienrichtungen zu erweitern.
Die Fachhochschulreife qualifiziert zur Aufnahme eines Bachelor Studiums an Fachhochschulen. Ein Studium an der Universität bleibt dagegen in der Regel verwehrt. Es gibt allerdings Ausnahmen von dieser Regel. Im Einzelfall sollte man sich daher direkt bei der jeweiligen Hochschule nach den genauen Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium erkundigen.
Auch ein Studium an der Fachhochschule bringt den Bewerber seinem Berufsziel näher. Insbesondere, weil die Studienabschlüsse von Universität und Fachhochschule seit Einführung des Bachelor-Master-Systems formal gleichwertig sind.
Grundsätzlich ist auch ein Studium ohne Hochschulreife unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Zum Teil genügen eine Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung oder eine anderweitige Prüfung für die Zulassung zu einem fachspezifischen Studiengang. Während es für Bewerber ohne Abitur in der Regel leichter ist, an einer Fachhochschule ein Studium zu beginnen, öffnen auch immer mehr Universitäten ihre Türen für jene ohne Abitur. Die Unterschiede sind je nach Bundesland verschieden, daher sollte man sich beim zuständigen Landesministerium erkundigen.
Wer ein Bachelor Studium erfolgreich beendet hat, kann daran ein weiterführendes Master Studium anschließen. Das Master Studium ist der zweite Schritt auf der akademischen Karriereleiter.
Grundvoraussetzungen für die Studienplatzklage
Das Recht auf freie Wahl des Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsplatzes beruht auf § 12 des deutschen Grundgesetzes. Der Paragraf legt fest, dass jeder Bürger der Bundesrepublik Deutschland dieses Recht in Anspruch nehmen kann.
Vor diesem Hintergrund ist dieser Paragraf für Studienbewerber besonders interessant. Schließlich sind über 60 Prozent der heutigen Studiengänge zulassungsbeschränkt. Wer an der Hürde des Numerus Clausus scheitert, muss teilweise mit langen Wartezeiten rechnen.
Eine Hochschulzugangsberechtigung, wie die Hochschulreife, ist Grundvoraussetzung für einen Studienplatz und damit für eine erfolgreiche Studienplatzklage. Darüber hinaus dürfen keine Formfehler in den Anträgen vorkommen sowie keine Fristen überschritten werden. Ferner darf sich die Klage nicht gegen die Stiftung für Hochschulzulassungen (hochschulstart.de) richten, sondern direkt gegen eine oder mehrere Hochschulen.
Weder die Abiturdurchschnittsnote noch Wartesemester spielen bei der Klage eine Rolle. Eine Klage in ein höheres Fachsemester hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn eine Anerkennung des Prüfungsamtes der Hochschule oder ein Bescheid des Landesprüfungsamtes vorliegt. Hier entscheidet der Einzelfall, da es hier auf individuelle Umstände ankommt.
Für Master Studiengänge gelten wiederum andere Voraussetzungen bei der Studienplatzklage. Um die Zulassung zum Master Studiengang zu erhalten, muss der angehende Student häufig einen Eignungstest bestehen oder einen festgelegten Notendurchschnitt erreichen. Scheitert der zukünftige Student an dieser Hürde und erhält eine Absage, ist die fehlende Rechtmäßigkeit der Zugangsbeschränkung ein Ansatzpunkt für die Klage.
Fehlerhafte Auswahlkriterien wie das Heranziehen des Abiturzeugnisses sowie das Nichtanerkennen des Bachelorabschlusses einer anderen Hochschule können ebenfalls als Grundlage dienen. In der Regel führt der Anwalt eine Master Studienplatzklage daher zweigleisig: Er greift sowohl das Auswahlverfahren als auch die Kapazitätsberechnung der Hochschule an. Eine allgemeine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten bei der Studienplatzklage um ein Master Studium liegen noch nicht vor.
Klage gegen eine Hochschule
Bei den zulassungsbeschränkten Studiengängen setzen die Hochschulen jedes Jahr einen Numerus Clausus, also eine begrenzte Anzahl an Studienplätzen, fest. Diese Plätze vergeben die Hochschulen intern beziehungsweise durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Sfh) bundesweit über hochschulstart.de. Die Höchstzahl der Studienplätze setzen die Hochschulen aber in der Regel zu niedrig an, so dass die Kapazitäten nicht ausgeschöpft sind und daher eingeklagt werden können.
Zulassungsänderungen zum Medizinstudium nach 2019
Der umstrittene Numerus Clausus im Studienfach Medizin ist mit dem Grundrecht auf freie Ausbildungswahl nur bedingt vereinbar, hatte das Bundesverfassungsgericht Ende 2017 entschieden und zahlreiche Änderungen des Zulassungsverfahrens gefordert, die Bund und Länder bis zum 31. Dezember 2019 vorlegen müssen.
Dabei muss zuvorderst sichergestellt sein, dass Eignungsgespräche an Universitäten bundesweit in »standardisierter und strukturierter Form« stattfinden, um die Chancengleichheit der Studierenden zu wahren.
In dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts heißt es, grundsätzlich sei die Vergabe nach den besten Abiturnoten, nach Wartezeit und nach einer Auswahl durch die Universitäten mit dem Grundgesetz zu vereinbaren. Allerdings müsse die Zahl der Wartesemester enger begrenzt, die Abiturnote nicht das einzige Kriterium und zugleich über Ländergrenzen hinweg vergleichbar sein.
Zudem dürfe eine Festlegung auf höchstens sechs gewünschte Studienorte nicht dazu führen, dass ein Bewerber, der eigentlich erfolgreich wäre, am Ende ohne Platz dasteht, so das Bundesverfassungsgericht weiter.
Wie ist die Ausgangslage im Studienfach Medizin?
Die Chancen für Abiturienten, einen Studienplatz in einer der insgesamt 38 medizinischen Fakultäten zu bekommen, verschlechtern sich von Jahr zu Jahr. Gab es vor 13 Jahren etwa doppelt so viele Bewerber wie Studienplätze, so war zum Wintersemester 2017/2018 die Zahl der Bewerber nahezu fünfmal höher als die der Studienplätze. So wollten 43 184 Bewerber ein Medizinstudium beginnen, es standen aber nur 9176 Plätze zur Verfügung. Schon ein Abiturdurchschnitt von 1,2 sichert keinen Studienplatz mehr.
20 Prozent der bundesweiten Plätze werden von der Stiftung für Hochschulzulassung an die Bewerber mit den besten Abiturnoten vergeben. Weitere 20 Prozent der Plätze vergibt die Stiftung nach Wartezeit. Im Durchschnitt lag sie im Wintersemester 2017/2018 bei 14 Semestern - und damit zwei Semester länger als die für Medizin geltende Regelstudienzeit von zwölf Semestern.
Die übrigen Plätze - also 60 Prozent - werden von den Hochschulen vergeben, allerdings nicht nach einem gesetzlich festgelegten Auswahlverfahren, sondern nach eigenen Auswahlkriterien. Daran nehmen 35 Hochschulen teil. Einige von ihnen wählen ausschließlich nach der Durchschnittsnote aus, 20 weitere legen daneben mindestens zwei weitere Auswahlkriterien zugrunde. 24 Hochschulen wiederum wenden sogenannte Vorauswahlkriterien an.
Sehr viele Universitäten stützen die Auswahl der Bewerber vor allem auf den Eignungstest für Mediziner. Bewerber, die in diesem bundesweiten freiwilligen Test sehr gut abgeschnitten haben, erhalten einen Bonus auf den Abi-Schnitt. Wie hoch der Bonus ausfällt, entscheidet die Uni selbst. Andere führen zusätzlich Auswahlgespräche oder honorieren eine praktische Ausbildung als Rettungssanitäter oder Krankenschwester.
Eine weitere Hürde ist, dass man sechs Hochschulorte als Ausbildungsort auswählen muss. Dabei müssen die Bewerber eine Reihenfolge angeben. Die Erfahrungen zeigen allerdings, dass bestimmte Hochschulen Bewerbungen nur berücksichtigen, wenn sie als erste Präferenz genannt sind.
Siehe auch: dasnd.de/studieren
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