Falscher Beitragsmeldung der Versicherer widersprechen
Bundessozialgericht
Das Versorgungswerk der Presse hatte sich geirrt oder getäuscht? Im entschiedenen Fall bezog der Kläger seit 2008 eine Berufsunfähigkeitsrente. Urplötzlich, irgendwann im Jahre 2011, begann das Presseversorgungswerk auf Rentenzahlungen des in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Pflichtversicherten Rentners noch GKV-Beiträge einzubehalten, bei der GKV zu melden und abzuführen.
Versorgungswerk als Vermittler von Geld und Versicherungen
Dieses Versorgungswerk, eine beim Handelsregister eingetragene GmbH, scheint weder für eine Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin eine Zulassung bei der IHK zu besitzen noch für seine Geldtransfer- oder Inkassodienstleistungen eine Zulassung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Die Urteilsbegründung des BSG ist aufschlussreich, denn das beigeladene Versorgungswerk konnte oder wollte auch beim Gericht nicht darlegen, was es eigentlich ist, und dies wohl auch sonst nicht so deutlich sagen?
Das BSG ordnete die Zahlung von Privatrenten (auch solche bei Berufsunfähigkeit) bei GKV-Pflichtversicherten zutreffend als beitragsfrei ein. Weder handelt es sich um ein gesetzliches Versorgungswerk für bestimmte Berufsgruppen noch handelt es sich um betriebliche Altersversorgung. Denn die Versicherungsnehmer (VN) werden (wie etwa bei Direktversicherungen) gerade hier nicht der Arbeitgeber, sondern die Mitarbeiter selbst sowie weitere Kreise. Es fehlt zudem der ausreichende Bezug zum Arbeitsverhältnis.
Keine Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V
Die Leistungen wollten zunächst noch die GKV, dann der Widerspruchsausschuss der GKV und das Sozialgericht (Vorinstanz) als sogenannte Versorgungsbezüge nach § 229 Sozialgesetzbuch (SGB) V einordnen, also mit Bezug zum vorherigen Arbeitsverhältnis.
Das Bundessozialgericht hat dem nun eine deutliche Absage erteilt. Es stellte beim Versorgungswerk der Presse keine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung fest, sondern schlicht »organisierte Gruppentarife über ein Versicherungskonsortium«.
Doppelverbeitragung grundsätzlich zulässig
Die Beiträge waren aus dem Nettoeinkommen nach Abführung von Sozialabgaben gezahlt worden. Daher ist es zunächst zu einer sogenannten Doppelverbeitragung gekommen. Dies ist nicht etwa bereits stets unzulässig, sondern kann durchaus legal vorkommen.
Im konkreten Fall des Versorgungswerkes der Presse war es indes gesetzwidrig, wie das BSG feststellte. Es kann nur vermutet werden, dass auch anderweitig ein größerer Teil der Doppelverbeitragungen sich bei genauer Prüfung als gesetzwidrig herausstellt. Ob bei gegenteiligen Urteilen bis zum Verfassungsgericht bisher überhaupt so intensiv die Umstände des konkreten Einzelfalles untersucht und erörtert wurden, ist sehr fraglich.
Kein Versorgungswerk für spezielle Berufsbilder
Darüber, ob das Versorgungswerk sich am Ende vielleicht nur als ausgelagertes Sekretariat mit Zahlstelle für Versicherer (VR) darstellt, etwa auch Inkasso betreibt, oder selbst ein Versicherungsvertreter ist, kann das BSG nur spekulieren. Dem Urteil kann hier kaum etwas entnommen werden. Nicht verwechseln sollte man dieses Unternehmen mit einem Versorgungswerk freier Berufe oder einem Versicherer und auch nicht mit einer Pensionskasse.
Versicherungsnehmer werden sich die Frage stellen, ob das unberechtigte Vorenthalten und Abführen von Teilleistungen der Rente an die GKV auch ein Anlass für die fristlose Beendigung der Vertragsbeziehung sein könnte?
Grundsätzlich kann es einem Versicherer egal sein, an wen er zahlen muss. Der sicherste Weg ist hier, dem Versicherungsnehmer im Zweifel weniger auszuzahlen und die Beiträge an die Krankenkasse abzuführen. Es ist dann dem einzelnen Versicherten überlassen, ob er dagegen vorgeht und im Instanzenweg ein für ihn günstiges Urteil erwirkt. Dann zeigt sich auch der Versicherer zufrieden mit der nun hergestellten Rechtsklarheit. Allerdings ist es angeraten, der falschen Beitragsmeldung der Versicherten zu widersprechen.
Die weniger gute Nachricht: Für viele Versicherungsnehmer ist inzwischen Verjährung eingetreten - die am Ende gesetzwidrig abgeführten Beiträge bleiben großenteils verloren.
Der Autor Dr. Johannes Fiala ist geprüfter Finanz- und Anlageberater; der Autor Peter A. Schramm ist Diplommathematiker und Sachverständiger für Versicherungsmathematik.
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