Entschädigungsansprüche bei Flugverspätungen im Ausland

Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)

  • Lesedauer: 2 Min.

Flugreisenden steht auch bei der Verspätung von Anschlussflügen außerhalb Europas unter bestimmten Bedingungen eine Entschädigung zu.

Zu dieser Einschätzung kommt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Grundsatzurteil vom 31. Mai 2018 (Rechtssache C-537/17). Wenn der Abflugsort innerhalb der EU liege und die Flüge Teil einer Buchung waren, änderten auch Zwischenlandungen außerhalb Europas nichts an bestehenden Ansprüchen, urteilten die Richter in Luxemburg. Das höchste EU-Gericht stärkte damit einmal mehr die Rechte von Fluggästen.

Im konkreten Fall kam eine Frau aus Deutschland mit rund vier Stunden Verspätung in Agadir in Marokko an. Sie hatte einen Flug mit einer marokkanischen Fluggesellschaft von Berlin nach Casablanca und von dort weiter nach Agadir gebucht. In Casablanca konnte sie ihren Anschlussflug nicht antreten, da ihr Platz schon anderweitig vergeben worden war.

Wegen der Verspätung hätte sie nach EU-Recht bei innereuropäischen Flügen und unter Umständen auch bei Direktflügen in beziehungsweise aus dem außereuropäischen Ausland Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Ab drei Stunden Verspätung stehen Passagieren laut EU-Recht in der Regel Entschädigungen zu.

Die marokkanische Airline hatte argumentiert, dass es sich bei dem Flug von Casablanca nach Agadir um einen innermarokkanischen Flug handele und deshalb die Ansprüche nicht gälten.

Die EuGH-Richter legten allerdings dar, dass die beiden Flüge von Berlin nach Casablanca und von Casablanca nach Agadir Teil einer Buchung waren und damit als ein einziger Flug zu sehen seien - auch wenn bei einer planmäßigen Zwischenlandung außerhalb der EU das Flugzeug gewechselt wurde.

Das EuGH-Urteil ist eine deutliche Stärkung des europäischen Verbraucherschutzes auch über die europäischen Grenzen hinaus. Damit hat der EuGH dem Aushöhlen der Fluggastrechte einen Riegel vorgeschoben und klargestellt, dass eine schlechte Planung seitens der Fluggesellschaften nicht zu Lasten von Verbraucherinnen und Verbrauchern gehen darf. dpa/nd

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