Weniger Geld von der Assekuranz

BGH-Urteil: Lebensversicherer dürfen Bewertungsreserven aus Wertpapierdeals behalten

  • Hermannus Pfeiffer
  • Lesedauer: 3 Min.

Für langjährige Kunden von Lebensversicherungsunternehmen darf die Ausschüttung am Ende der Laufzeit in vielen Fällen deutlich magerer ausfallen, als ihnen einmal versprochen worden war. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch entschieden. Die Richter akzeptieren damit die Praxis der Lebensversicherer, ausscheidende Kunden in geringerem Umfang als früher an ihren Kursgewinnen zu beteiligen. Eine entsprechende Neuregelung durch die schwarz-rote Bundesregierung von Angela Merkel im Jahr 2014 sei verfassungsgemäß.

Betroffen ist ein Großteil der rund 85 Millionen Kapital-Lebensversicherungsverträge in Deutschland - im Schnitt besitzt also jeder Bürger einen solchen Vertrag. Dazu kommen Privatrenten, Riester-Verträge, Direktversicherungen zur betrieblichen Altersvorsorge, Rürup-Policen und etliche weitere Vertragsarten. Über 100 Milliarden Euro schütteten im vergangenen Jahr die deutschen Versicherer an ihre Kunden aus. Doch die Zinsflaute seit der Finanzkrise trifft Kunden von Lebensversicherungen besonders hart, die Verzinsung des Altersvorsorgeklassikers sinkt seit langem. Der Garantiezins für Neuverträge beträgt aktuell nur noch 0,9 Prozent - ältere Verträge wurden jedoch noch mit einer Garantie von 4 Prozent verkauft. Nicht garantiert wird der »Überschuss«: Zusätzlich zur Garantiesumme zahlen die Versicherer am Vertragsende eine sogenannte Überschussbeteiligung; auch diese sinkt seit Längerem.

Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt maßgeblich vom Anlageerfolg des Versicherers ab, aber auch von den gesetzlichen Vorgaben: Für erheblichen Ärger bei Verbrauchern sorgten daher Einschnitte durch eine Veränderung der Regeln im Jahr 2014. Das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) erlaubt seither den Assekuranzen, Kursgewinne aus festverzinslichen Wertpapieren nur noch in dem Maße auszuschütten, wie Garantiezusagen für alle anderen Versicherten als sicher gelten. Den größten Teil der Kundengelder legen Versicherer in solchen festverzinslichen Papieren an.

Mit der Änderung reagierte der Gesetzgeber auf die historisch niedrigen Zinssätze, die auch viele Wertpapiere treffen. Die Regierung wollte sicherstellen, dass auch für Versicherte mit jüngeren Verträgen noch genügend Geld in den Kassen der Versicherer verbleibt. Davon profitieren nach Expertenmeinung auch die Unternehmen, auf Kosten der Versicherten mit älteren Verträgen.

Im Kern geht es in dieser Frage um die sogenannten Bewertungsreserven, die Kursgewinne der gekauften Wertpapiere umfassen, und um hohe Beträge. Nach Angaben des Branchenverbandes GDV hatten Versicherer im Jahr vor der Reform noch fast 4 Milliarden Euro aus den Bewertungsreserven ausgeschüttet.

Der in Karlsruhe klagende Bund der Versicherten (BdV) kritisiert die Einschnitte durch das LVRG als »Enteignung«. Die Regelung sei verfassungswidrig. Versicherte hätten nach einem früheren Urteil des Bundesverfassungsgerichtes »einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an diesen Geldern«, so BdV-Vorstandssprecher Axel Kleinlein.

Der beim BGH verhandelte Fall geht auf einen Kunden zurück, der sich über die unerwartet niedrige Ausschüttung durch die Ergo-Gruppe an ihn geärgert hatte. Statt einer vorläufig angekündigten Versicherungsleistung in Höhe von rund 50 000 Euro zahlte Ergo im Jahr 2014 lediglich knapp 48 000 Euro aus. Der Düsseldorfer Versicherer begründete dies mit dem höheren Sicherungsbedarf durch die Gesetzesänderung. Der Versicherungsnehmer trat in der Folge seine sämtlichen Rechte an den BdV ab. Der Verbraucherverband zog bis vor den BGH in Karlsruhe.

Doch mit dem höchstrichterlichen Urteil ist der Fall noch nicht zu Ende. Obwohl der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden die Neuregelung als verfassungskonform bezeichnet, verwiesen die Richter die Sache zu neuer Verhandlung an das Landgericht Düsseldorf zurück - dieses hatte dem Kläger recht gegeben.

Die Richter am Rhein müssen nun noch prüfen, ob die Ergo-Sachbearbeiter exakt gerechnet hatten. Auch dies bezweifelt der Kläger. BdV-Boss Kleinlein, ein studierter Mathematiker, gibt sich wie üblich kämpferisch: »Wir haben einen langen Atem und werden alle erforderlichen Instanzen durchgehen, um den Versicherten zu ihrem Recht zu verhelfen.«

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