Anspruch auf Blindengeld?
Alzheimer
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. Juni 2018 (Az. B 9 BL 1/17 R) können Alzheimerkranke einen Anspruch auf Blindengeld haben. Diese Leistung steht allerdings nicht allen blinden Menschen zu. Sie sei ausgeschlossen, wenn das jeweilige Krankheitsbild »blindheitsbedingte Aufwendungen ausschließt«.
Die gemeinnützige Alzheimer Forschung Initiative (AFI) weist in ihrem kostenlosen Ratgeber »Die Alzheimer-Krankheit und andere Demenzen« darauf hin, dass sich die Verträglichkeit der Wirkstoffe im Laufe der Alzheimer-Krankheit verändern kann.
Mögliche Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten oder Nahrungsergänzungsmitteln sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Eine umfassende und verlässliche Therapiekontrolle durch den Arzt ist genauso wichtig wie die Kontrolle und Unterstützung der Medikamenteneinnahme durch die Angehörigen.
Der Ratgeber »Die Alzheimer-Krankheit und andere Demenzen« bietet einen kompakten und verständlichen Überblick über die Alzheimer-Krankheit und weitere Demenzen wie die vaskuläre Demenz, die Lewy-Körperchen-Demenz, die frontotemporale Demenz und die Demenz bei Parkinson. Beleuchtet werden jeweils die Risikofaktoren, die Symptome, der Krankheitsverlauf sowie die Diagnose und Behandlung dieser unterschiedlichen Demenz-Formen.
Der aktuelle AFI-Ratgeber »Die Alzheimer-Krankheit und andere Demenzen« sowie weitere Infomaterialien können kostenfrei bestellt werden bei der Alzheimer Forschung Initiative, Kreuzstr. 34, 40210 Düsseldorf, Tel. (0211) 86 20 660, Webseite: www.alzheimer-forschung.de/alzheimer-und-andere-demenzen. AFI/nd
Weitere Informationen zur Alzheimer-Krankheit findet man unter www.alzheimer-forschung.de/alzheimer
Blindengeld gibt es in allen Bundesländern, die Höhe ist aber sehr unterschiedlich. In Bayern sind es derzeit 590 Euro, ab Juli 610 Euro pro Monat. Heimbewohner bekommen nur die Hälfte, zudem wird teilweise das Pflegegeld angerechnet.
In dem nun entschiedenen Fall klagte eine an Alzheimer erkrankte Frau aus Niederbayern. Sie hat zwar keine Schädigung ihrer Augen, ihr Hirn kann die Reize der Sehnerven aber nicht mehr verarbeiten.
Sie stützte sich auf ein Urteil aus 2015, mit dem das Bundessozialgericht den Zugang zum Blindengeld für Menschen mit hirnbedingter Blindheit deutlich erleichtert hatte. In ihrem neuen Urteil hielten die obersten Sozialrichter daran grundsätzlich fest und betonten, dass danach auch Alzheimerkranke einen Anspruch auf Blindengeld haben können.
Generell ist danach das Blindengeld eine pauschale Leistung. Blinde Menschen sollen nicht nachweisen müssen, wofür sie es benötigen oder ausgeben. Auch muss bei hirnbedingter Blindheit diese weiterhin nicht die schwerste Folge des Hirnschadens sein.
Dennoch schränkte das BSG für diese Menschen die frühere Rechtsprechung wieder etwas ein. Denn in Bayern und auch den anderen Ländern sei das Blindengeld als Ausgleich für »blindheitsbedingte Aufwendungen« gedacht.
Die Versorgungsbehörden könnten die Leistung daher auch ablehnen, »wenn krankheitsbedingte Mehraufwendungen aufgrund des Krankheitsbilds unter keinen Umständen anfallen können«, urteilte das BSG. Der Zweck der Leistung werde dann verfehlt. Als extremes Beispiel nannten die Kasseler Richter bewusstlose Komapatienten.
Ob gleiches auch bei fortgeschrittener Demenz gelten kann, muss im konkreten Fall nun das bayerische Landessozialgericht in München klären. AFP/nd
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