Polizei darf Tätowierte nicht ablehnen
Ein 26-jähriger Bewerber war wegen der Größe und der vielen Motive der sichtbaren Tätowierungen von der Polizei abgelehnt worden. Der Mann ist am linken Arm und rechten Unterarm sowie an der linken Schulter und am Handgelenk tätowiert mit zum Teil großen Bildern, Symbolen und einem Spruch. »Die Tätowierungen zeigen unter anderem Fußballvorlieben oder weisen familiäre Bezüge auf«, so das Gericht.
Die Richter argumentierten, die Entfernung vorhandener Tattoos sei ein erheblicher Eingriff. Die Regelung könne nicht der Polizei oder der übergeordneten Behörde überlassen werden. Darüber müsse der Gesetzgeber, in diesem Fall das Abgeordnetenhaus, entscheiden. Unter Umständen müsste das Beamtengesetz geändert werden.
»Bis zu einer solchen Entscheidung seien Polizeibeamte im Land Berlin aber berechtigt, jedenfalls solche Tätowierungen zu tragen, die – wie hier – nach ihrem Sinngehalt nicht gegen beamtenrechtliche Pflichten verstoßen.« Nicht erlaubt sind Tätowierungen, die einen strafbaren Inhalt hätten.
Das Berliner Gericht bezog sich auch auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig. Dort war es bei einem Verfahren zu einem Berliner Polizisten, der Nazi-Tattoos trug, unter anderem auch um die Notwendigkeit einer Regelung in den Beamtengesetzen gegangen. dpa/nd
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