Supermärkte dürfen Zigaretten-Schockbilder verstecken
Urteil mit Signalwirkung
Das Landgericht München hat am 5. Juli 2018 ein Urteil mit Signalwirkung für die Tabakindustrie und den Einzelhandel gesprochen: Supermärkte dürfen die ekelerregenden Schockbilder auf Zigarettenschachteln im Verkaufsautomaten verdecken.
Die Produktpräsentation in den Automaten sei nicht Teil der Verkaufsverpackung, entschied die 17. Handelskammer. Verboten wäre demnach nur, wenn die Bilder von Krebsgeschwüren und verfaulten Zähnen auf den Zigarettenschachteln abgeklebt würden. Die Tabakerzeugnisverordnung, die die Schockbilder vorschreibt, gilt nach Einschätzung der Richter aber nicht für die Verkaufsautomaten.
Geklagt hatte der bayerische Anti-Tabak-Verein Pro Rauchfrei. Dessen Vorsitzender kündigte an, das Urteil notfalls noch über die nächsten drei Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof anzufechten. Die Darstellung auf den Tabakautomaten ist nach Ansicht des klagenden Vereins eine Außenverpackung.
Die EU-Tabakrichtlinie schreibt vor, dass auf Zigarettenpackungen abschreckende Fotos gezeigt werden müssen. Zusammen mit Warnungen wie »Rauchen ist tödlich« müssen diese Bilder mindestens zwei Drittel der Fläche auf den Vorder- und Rückseiten der Packungen einnehmen. In Supermärkten werden die Verpackungen der Zigarettenschachteln in der Regel durch Karten verdeckt, auf denen nur das Logo der jeweiligen Zigarettenmarke zu sehen ist.
Die Richter sahen das Verdecken der ekelerregenden Bilder in den Automaten nicht als Irreführung der Kunden. Es sei unstrittig, dass der Kunde zum Zeitpunkt des Kaufs die vorgeschriebene »Information Schockbilder« kenne. Wenn der Einzelhandel die Schockbilder am Automaten aufdecken müsste, wäre dafür ein Gesetz notwendig, nicht eine bloße Verordnung. dpa/nd
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