Scheidung schon im ersten Trennungsjahr?

Urteil

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Im ersten Jahr der Trennung ist eine Scheidung nur möglich, wenn es für den Antragsteller eine »unzumutbare Härte« bedeuten würde, weiterhin mit dem Partner verheiratet zu sein. Über einen solchen Ausnahmefall hat das Kammergericht in Berlin mit Beschluss vom 4. Oktober 2017 (Az. 13 WF 183/17) entschieden. Im verhandelten Fall litt ein Mann schwer unter den Wahnvorstellungen seiner psychisch erkrankten Ehefrau, von der er bereits getrennt lebte. Sie stellte ihm nach, drohte abwechselnd mit Selbstmord und damit, ihn zu ermorden. Dieses Verhalten belastete den Mann sehr. Er konnte kaum noch arbeiten, litt unter Depressionen und Panikattacken bis hin zu Selbstmordgedanken.

Beim Amtsgericht wollte der Ehemann deshalb die Scheidung einleiten, obwohl das erste Trennungsjahr noch nicht vorbei war. Für das Verfahren beantragte er Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, weil es ihn für aussichtslos hielt.

Gegen diese Entscheidung legte der Ehemann Beschwerde ein und hatte beim Kammergericht Erfolg. Wenn das Fehlverhalten eines Ehepartners auf einer psychischen Erkrankung beruhe, stelle es für den Gatten nicht unbedingt eine »unzumutbare Härte« dar, an der Ehe festzuhalten, so das Gericht.

Anders liege der Fall aber, wenn krankheitsbedingter Psychoterror beim Partner zu massiven Problemen führe, was hier zutreffe. Das Verhalten der Frau habe den Ehemann derart »mitgenommen«, dass er selbst erkrankte. Es war ihm nicht mehr zuzumuten, an sie gebunden zu sein. OnlineUrteile.de

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