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Legale YPG-Fahne führt zu Hausdurchsuchung

Die Polizei durchsuchte in München Wohnungen von zwei Aktivisten, weil sie die Fahnen der YPG und YPJ gezeigt haben sollen

  • Christopher Wimmer
  • Lesedauer: 4 Min.

Am Dienstagmorgen kam es in der bayerischen Landeshauptstadt München zu Hausdurchsuchungen bei zwei kurdischen Aktivisten. Die Polizei durchsuchte die Wohnungen von Hzrwan Abdal und Azad Bingöl, dem Ko-Vorsitzenden des Kurdischen Gesellschaftszentrums und Mitglied im Migrationsbeirat in München. Begründet wurde die Durchsuchung mit dem Zeigen von Flaggen der kurdischen Volksverteidigungseinheit YPG und der Fraueneinheit YPJ sowie Abbildungen des inhaftierten kurdischen Vordenkers Abdullah Öcalan.

Der Münchner Kommunikationswissenschaftler und Aktivist Kerem Schamberger machte auf seiner Twitter- und Facebook-Seite die Durchsuchungen öffentlich und erhebt schwere Vorwürfe gegen die Polizei. Schamberger berichtet, dass bei der Durchsuchung die Polizeibeamten einen Ausdruck des Facebook-Profils von Abdal dabei hatten. Darauf war ein Screenshot eines geteilten Artikels der Süddeutschen Zeitung vom 2. März zu sehen. Dieser Artikel war mit einer Fahne der YPG bebildert. Laut Aussage von Abdal nannte einer der Beamten auch explizit diesen Post als einen der Gründe für die Hausdurchsuchung.

Als offizielle Begründung für die Durchsuchung taugt das Teilen eines Artikels natürlich nicht. Doch auch die offiziellen Gründe der Polizei sind fragwürdig. Die Beschuldigten hätten auf drei Demonstrationen im Februar und März in München die Fahne der YPG gezeigt: In der Begründung wird von einer »grünen Fahne in Wimpelform, welche in der Mitte einen fünfzackigen roten Stern umgeben von den Buchstaben 'YPJ' in gelber Fahne zeigte«, gesprochen, die Abdal und Bingöl gezeigt und damit »billigend in Kauf« genommen hätte, dass die Fahne »von anderen Personen wahrgenommen werden konnte.«

Azad Bingöl schildert die Vorgänge der Durchsuchung: »Laut den Behörden sollen wir gegen das Vereinsgesetz verstoßen haben. Hierzu hätte es gar keine Hausdurchsuchung benötigt, da unsere Personalien als Veranstalter bzw. Anmelder der verschiedenen Veranstaltungen ohnehin bekannt sind.« Dies schien die Polizei nicht sonderlich zu interessieren und so wurde alles beschlagnahmt, was mit der kurdischen Bewegung in Verbindung gebracht wurde. »Selbst eine von meiner kleinen Schwester angefertigte Geburtstagskarte, auf der u.a. ein Sticker der YPG klebte, wurde abfotografiert, in eine gesonderte Tüte gesteckt und wie eine Trophäe als Beweismittel mitgenommen«, so Bingöl. »Erlaubte Fahnen, mein Mobiltelefon sowie ein paar defekte Handys, Laptops und sämtlichen Speichermedien wurden auch beschlagnahmt. Die Räume meiner Familienangehörigen wurde ebenfalls durchsucht, obwohl es hierfür keinen Beschluss und Anlass gab.«

Es stellt sich hier die Frage nach der Verhältnismäßigkeit. Rechtfertigt das angebliche Tragen einer YPG-Fahne schon einen solch massiven Eingriff in die Privatsphäre? Denn an sich sind weder die Verbände YPG und YPJ noch deren Symbole in Deutschland verboten. 2017 hatte das Bundesinnenministerium mehr als 30 Symbole mit kurdischen Bezügen verboten, jedoch nur wenn sie als Ersatz für die verbotene kurdische Arbeiterpartei PKK verwendet werden.

Die Staatsanwaltschaft München I äußerte sich gegenüber dem »nd« dahingehend, dass sich die »Frage der Strafbarkeit der öffentlichen Verwendung von YPG-Flaggen leider nicht auf die bloße Frage eines 'Bezugs' verkürzen« lässt. Für die Staatsanwaltschaft scheint es zu reichen, dass die Beschuldigten »darum wussten bzw. zumindest als möglich erachteten, dass das Kennzeichen (auch) durch den verbotenen Verein verwendet wird bzw. diesen (auch) symbolisiert.« Darüber hinaus konnte die Staatsanwaltschaft zum laufenden Ermittlungsverfahrent keine weiteren Auskünfte geben.

Da es für die Polizei und Justiz häufig nicht leicht ist, die jeweilige Motivation der Fahnenträger*innen festzustellen, verfährt etwa die Berliner Polizei so, dass die Fahnen auf Demonstrationen gegen den Krieg in Syrien oder zu anderen Anlässen keinen PKK-Bezug darstellen. In München sieht man das anders. Sven Müller, Pressesprecher der Polizei München, sieht im Gespräch mit dem »nd« immer einen »ideologischen Zusammenhang der YPG mit der PKK«, auch wenn es sich um Demonstrationen handelt, die nichts mit der PKK zu tun haben. Abdal und Bingöl sollen die YPG-Fahen auf Demonstrationen gegen den Krieg in Syrien sowie einer Demonstration zum internationalen Frauentag gezeigt haben. Für Müller spielt dies keine Rolle. Die unbedingte Verfolgung der YPG-Fahnen sei »Linie in München«.

Die Polizei und Justiz in München zeigen sich dabei offenbar unbeeindruckt von Urteilen mehrerer deutscher Gerichte, die Strafbefehle gegen Personen abgelehnt haben, die Fahnen der kurdischen Einheiten YPG oder YPJ auf Facebook gezeigt hatten. Exemplarisch gilt ein Fall Anfang des Jahres aus Aachen, wo der Angeschuldigte eine YPG-Flagge bei Facebook hochgeladen hatte. Dies sei jedoch nicht strafbar, so das Amtsgericht Aachen in seinem Urteil, dem sich später auch das Landgericht angeschlossen hat.

Das Gericht bezog sich in seiner Argumentation auf die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 21.04.2017. Dort hatte die Bundesregierung klar gestellt: »Die Fahnen der (…) YPG und YPJ in Syrien sind nicht schlechthin verboten.« Die Münchner Staatsanwaltschaft zeigt sich davon allerdings unbeeindruckt. In Bayern gehen Staatsschutz und Justiz vehement gegen die Träger*innen und Verbreiter*innen dieser Symbole vor.

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