Gleichbehandlung bei den Nachtzuschlägen angemahnt
Urteile im Überblick
Unternehmen müssen Nachtarbeit weitgehend einheitlich belohnen. Tarifregelungen, wonach Schichtarbeiter nachts 15 Prozent mehr bekommen, andere Arbeitnehmer im Betrieb aber einen Zuschlag von 50 Prozent, sind gleichheitswidrig. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az. 10 AZR 34/17) hervor, das Anfang August 2018 veröffentlicht wurde.
Zur Begründung erklärten die Richter, Zuschläge zur Nachtarbeit sollten gesundheitliche und soziale Nachteile ausgleichen, die in aller Regel mit Nachtarbeit verbunden sind. Diese Nachteile seien aber unabhängig davon, ob die Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit oder aber außerhalb eines Schichtsystems erfolgt. Hier deutlich unterschiedliche Zuschläge anzusetzen, sei daher unzulässig.
Im verhandelten Fall arbeitete der Kläger bei einem Textilunternehmen in Düren. Für Nachtschichten erhielt er einen tariflichen Zuschlag von 15 Prozent. Generell sah der Tarifvertrag für Nachtarbeit aber einen Zuschlag von 50 Prozent vor. Vor den Arbeitsgerichten machte der Arbeiter diesen Zuschlag zusätzlich geltend, und zwar für ein Jahr in Höhe von insgesamt 4184 Euro.
Das BAG stellte nun klar, dass die tariflichen Regelungen ein Nebeneinander der Zuschläge ausschließen. Zugleich seien unterschiedlich hohe Zuschläge gleichheitswidrig. Um die rechtswidrige Ungleichbehandlung auszugleichen, müsse auch der Schichtarbeiter den höheren Zuschlag von 50 Prozent bekommen: zusätzlich insgesamt 2929 Euro. AFP/nd
Lokführer bekommt kein Schmerzensgeld
Ein Mann war vor seinen Zug gesprungen, um sich umzubringen. Der Lokführer hat aus Sicht des Oberlandesgerichts (OLG) München aber keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Mit dem Urteil des 13. Senats des Oberlandesgerichts München vom 8. August 2018 (Az. 13 U 3421/17) wurde ein früheres Urteil des Landgerichts München II aufgehoben. Die Richter dort hatten den Mann nach seinem gescheiterten Suizidversuch zur Zahlung von rund 14 400 Euro verurteilt. Dagegen wehrte er sich erfolgreich mit seiner Berufung. Das Urteil ist rechtskräftig.
Obwohl das Landgericht den Beklagten zum Zeitpunkt des Vorfalls im Oktober 2011 für nicht zurechnungsfähig befand, hatte es ihn beziehungsweise seine Haftpflichtversicherung zur Zahlung verpflichtet. Der OLG-Senat betonte dagegen nun, dass wegen der Schuldunfähigkeit darauf allgemein kein Anspruch bestehe.
Einem Gutachten zufolge hat der Lokführer seit dem Vorfall psychische Probleme und kann seinen Beruf nicht mehr ausüben. »Das ist ein riesiges gesellschaftliches Problem, das leider zulasten Ihres Mandanten ausgehen wird«, hatte einer der Richter bei einem ersten Verhandlungstermin zum Anwalt des Klägers gesagt.
»Verhebungstrauma« ist ein Arbeitsunfall
Ein Friedhofsmitarbeiter, der sich beim Anheben eines Leichnams verhebt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt als versicherter Arbeitsunfall.
Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart (Az. L 6 U 1695/18) in einem am 31. Juli 2018 bekanntgegebenen Urteil. Es gab damit einem Bestattungshelfer Recht.
Beim Anheben einer etwa 80 Kilogramm schweren Leiche hatte er sich nach vorn beugen und seine Arme ungleich belasten müssen. Dabei »verhob« er sich und hatte starke Schmerzen oberhalb des rechten Ellenbogens. Der Verdacht eines Sehnenrisses bestätigte sich nicht, dennoch war der Mann vier Wochen arbeitsunfähig.
Die Berufsgenossenschaft erkannte das »Verhebungstrauma« nicht als Arbeitsunfall an. Tätigkeiten, die in einem Beruf »üblich und selbstverständlich« seien, seien nicht versichert.
Dem widersprach das LSG. Eine solche Unterscheidung zwischen »unüblichen« und angeblich nicht versicherten »üblichen« Tätigkeiten gebe es in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht. Auch habe ein »von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis« vorgelegen, nämlich die Krafteinwirkung durch das Gewicht des Leichnams. AFP/nd
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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