Leserpost

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Lapidare Mitteilung der Widerspruchsstelle der Pflegekasse der AOK Nordost

Ich habe seit März 2017 die Pflegestufe 1. Wenn ich zur fachärztlichen Untersuchung muss und kein Pflegedienst Zeit für mich hat, fährt mich in der Regel mein Schwiegersohn mit seinem Privat-Pkw dorthin.

Dafür bekommt er von mir privat monatlich die Unkosten (Tankgeld und Parkgebühren) bezahlt, da der vom Pflegedienst bereitgestellte »Entlastungsbeitrag« von 120 Euro nur für die Erstattung von Unkosten bei Inanspruchnahme von anerkannten Pflegediensten vorgesehen ist. Diese Variante mag in Städten, wo es mehrere Pflegedienste und meistens Kurzstrecken gibt, aufgehen, aber auf dem Lande, in Dörfern also, ist diese Festlegung kaum zweckmäßig.

Noch weitaus mehr beschäftigt mich das Problem über die Einstufung meiner Pflegestufe. Ich war mit der 2017 erfolgten Einstufung in die Pflegestufe 1 nicht einverstanden und habe daraufhin Widerspruch eingelegt. Ich leide an Diabetes, Bluthochdruck, trage einen Herzschrittmacher, der bereits fünfmal erneuert wurde, und wurde in diesem Zusammenhang als Schwerbehinderter anerkannt. Auf der Grundlage der Diagnose meines Arztes bekam ich vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Brandenburg nach SGB IX einen GdB von 80 und den zusätzlichen Eintrag im Schwerbehindertenausweis »G«. Inzwischen sind weitere Beschwerden (Lungenentzündung, Arthritisschock in allen Fuß-, Knie-, Hüft- und Schultergelenken) hinzugekommen, so dass ich zeitweise meine Wohnung nicht mehr selbstständig verlassen kann. Aufgrund einer Medikamentenallergie kann ich keine allopathischen Schmerzmittel zur Linderung einnehmen.

Mir ist daher völlig unklar, wie die Widerspruchsstelle zu der Entscheidung gekommen ist, dass mein Widerspruch unbegründet ist. In dem Schreiben der Pflegekasse bei der AOK Nordost wurde mir ganz lapidar mitgeteilt, dass die zuständige Widerspruchsstelle (§ 85 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz, § 36 a SGB - Viertes Buch - in Verbindung mit § 12 der Satzung der Pflegekasse bei der AOK Nordost) beschlossen habe: Ihr Widerspruch vom 4.7.2017 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Helmut Grosser, 14558 Nuthetal

Beiträge in dieser Rubrik sind keine redaktionellen Meinungsäußerungen. Die Redaktion behält sich das Recht Sinn wahrender Kürzungen vor.

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