Gebäudeenergiegesetz: Wohnungseigentümer in der Pflicht

Wohnungseigentümergemeinschaften mit Etagenheizungen sind verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2024 aktiv zu werden

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Heizungen – Gebäudeenergiegesetz: Wohnungseigentümer in der Pflicht

Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) informiert, wie WEGs dieser Pflicht nachkommen und welche Informationen sie hierfür zusammenstellen müssen. Da Etagenheizungen üblicherweise im Sondereigentum stehen – also dem Wohnungseigentümer selbst gehören, sind auch sie verpflichtet, an der Bestandsaufnahme in ihrer WEG mitzuwirken. Die Bundesregierung strebt an, dass sich Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) mit Etagenheizungen frühzeitig einen umfassenden Überblick über den Zustand sämtlicher Heizungsanlagen im Gebäude verschaffen und hat deshalb in § 71n Abs. 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes eine Verpflichtung zur Bestandsaufnahme der Heizungsanlagen aufgenommen. Mit dieser Bestandsaufnahme sollen WEGs, in denen die Entscheidungsfindungen strukturbedingt und aufgrund der rechtlichen Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes langwierig sind, im Fall eines zukünftigen Heizungstauschs qualifizierter entscheiden können, ob sie die Heizungsanlage zentralisieren, teilzentralisieren oder weiterhin dezentrale Etagenheizungen beibehalten möchten.

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So läuft die Bestandsaufnahme ab

Wohnungseigentümergemeinschaften mit Etagenheizungen sind gesetzlich verpflichtet, bis 31. Dezember 2024 beim Bezirksschornsteinfegermeister Daten aus dem Kehrbuch für jede Etagenheizung anzufordern. Relevant sind Informationen zu Art, Alter, Funktionsfähigkeit und Nennwärmeleistung der einzelnen Heizungen. Zusätzlich müssen die WEGs bis zum genannten Datum direkt von den jeweiligen Eigentümern Auskünfte über die Heizungsanlagen und Heizungsausstattungen, die zum Sondereigentum gehören, einholen: erstens über den Zustand ihrer Heizung (unter anderem ob diese in der Vergangenheit bereits einmal oder mehrmals ausgefallen ist), zweitens über die Anzahl der Heizkörper in der Wohnung und deren Funktionstüchtigkeit, drittens über durchgeführte Reparaturen an der Heizung und viertens über Veränderungen, die an Heizung, Leitungen oder Heizkörpern vorgenommen wurden.

Ebenfalls wichtig sind Informationen darüber, ob Maßnahmen zur Effizienzsteigerung vorgenommen wurden, zum Beispiel ein Austausch der Heizkörperventile. WiE stellt seinen Mitgliedern dafür einen kostenlosen Musterfragenkatalog zur Verfügung, mit dem sich Eigentümer von Etagenheizungen auf die Anfrage der Verwaltung vorbereiten können. Auch interne Verwalter von selbstverwaltenden WEGs können diesen für die Abfrage bei den Miteigentümern nutzen.

Fristen zur Erhebung der Daten

Sowohl der Schornsteinfeger als auch die Eigentümer haben ab dem Zeitpunkt der Anfrage sechs Monate Zeit, die angefragten Informationen der WEG, in der Regel vertreten durch die Verwaltung, bereitzustellen. Daraufhin muss die WEG-Verwaltung innerhalb von drei Monaten diese Informationen in konsolidierter Fassung allen Eigentümern zur Verfügung stellen. Den einzelnen Wohnungseigentümern müssen die Daten also spätestens zum 30. September 2025 vorliegen.

»Da die Bestandsaufnahme bis spätestens 31. Dezember 2024 gestartet werden muss, sollten Wohnungseigentümer mit Etagenheizungen ihre Verwaltung auffordern, das Verfahren auf die Tagesordnung ihrer nächsten Eigentümerversammlung setzen zu lassen«, rät WiE-Rechtsreferent Michael Nack. Dann sollten die Wohnungseigentümer auch einen Beschluss über das Einholen der Informationen beim Bezirksschornsteinfeger und über das Bereitstellen der Informationen durch die einzelnen Eigentümer fassen. WiE/nd

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