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Scheidung: Was sollte steuerlich beachtet werden?
Rund 129.000 Paare haben sich laut Statistischem Bundesamt im Jahr 2023 in Deutschland scheiden lassen. Aus und vorbei? Nicht mit Blick auf die Steuer
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Lassen sich Scheidungskosten von der Steuer absetzen?
Die Antwort ist ernüchternd: Denn die Kosten bei einer Scheidung beispielsweise für Anwälte, für Gerichte, Notare oder Sachverständige können steuerlich nicht geltend gemacht werden. Bis 2012 konnten solche Ausgaben als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung eingetragen werden. Doch 2013 änderte der Gesetzgeber den entsprechenden Paragrafen im Einkommensteuergesetz. Der Bundesfinanzhof (BFH) zementierte das endgültige Nein zur Absetzbarkeit von Scheidungskosten mit BFH-Urteil vom 18. Mai 2017 (Az. VI R 9/16).
Was bedeutet der Begriff Zugewinnausgleich?
Bei einer Scheidung ohne anderslautenden Ehevertrag kann der Zugewinn ausgeglichen werden. Das ist der Betrag, um den das Vermögen eines Ehepartners oder einer Ehepartnerin während der Ehe das Anfangsvermögen übersteigt. Verluste werden dabei nicht berücksichtigt. Der Zugewinn kann also nie negativ sein. Wenn sich ein Paar scheiden lässt und ein Partner oder eine Partnerin mehr Zugewinn hat als der oder die andere, wird dieser Unterschied ausgeglichen, so dass beide am Ende gleich viel Zugewinn haben. Dieser Ausgleich ist für beide steuerfrei. Aber: Erfolgt der Zugewinnausgleich über eine Immobilie und wird diese an eine dritte Person verkauft oder dem Ex-Ehepartner beziehungsweise der Ex-Partnerin übertragen, hängt es vom Zeitpunkt des Verkaufs oder der Übertragung ab, ob der mögliche Gewinn versteuert werden muss.
Was passiert beim Versorgungsausgleich?
Der Versorgungsausgleich gewährleistet, dass die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche zwischen den Eheleuten gerecht verteilt werden. Dies umfasst sowohl die gesetzliche Rentenversicherung als auch betriebliche Altersvorsorgen und private Rentenversicherungen. Der Versorgungsausgleich soll sicherstellen, dass keiner der Eheleute nach der Scheidung ungleich schlechter gestellt wird, was die Altersvorsorge betrifft. Dazu werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zur Hälfte zwischen den Partnern aufgeteilt. Bei kurzen Ehen von weniger als drei Jahren und geringfügigen Anrechten wird der Versorgungsausgleich nicht automatisch durchgeführt, kann aber beantragt werden. Für die Besteuerung ist der Versorgungsausgleich in der Regel erst bei der Auszahlung von Bedeutung. Anders verhält es sich, wenn Zahlungen vorgenommen werden, um eine Kürzung der eigenen Versorgungsansprüche durch Übertragung zu vermeiden. In diesen Fällen ist neben der versorgungsrechtlichen auch eine steuerliche Beratung zu empfehlen.
Was ist Realsplitting mit Blick auf den Unterhalt?
Zunächst mal zur Aufklärung: Realsplitting ermöglicht geschiedenen oder getrenntlebenden Eheleuten, Unterhaltszahlungen steuerlich abzusetzen. Der oder die Zahlende kann unter bestimmten Voraussetzungen nach Stand 2024 bis zu 13 805 Euro jährlich als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Dieser Betrag kann sich zudem um Krankenversicherungsbeiträge des Unterhaltsempfängers oder der Unterhaltsempfängerin erhöhen. Wer Unterhaltszahlungen erhält, muss diese als sonstige Einkünfte versteuern und muss dem Realsplitting zustimmen. Der Sonderausgabenabzug der oder des Zahlenden muss jährlich in der Steuererklärung angegeben werden. Die Anlage U für die Erfassung von Unterhaltsleistungen in der Steuererklärung muss jedoch nicht jedes Mal neu abgegeben werden, wenn die sogenannte Fortläufigkeit korrekt angegeben ist und nicht widerrufen wird. Dann profitiert der zahlende Part durch eine gegebenenfalls niedrigere Steuerlast, während der empfangende Part den Unterhalt als sonstige Einkünfte angeben muss und dadurch unter Umständen eine höhere Steuerlast zu tragen hat. Insgesamt kann das Realsplitting zu einer steuerlichen Entlastung des Ex-Paares sorgen, allerdings sollten die steuerlichen Auswirkungen im Vorfeld genau abgewogen werden. Denn in bestimmten Fällen ist die oder der Unterhaltsleistende zum sogenannten Nachteilsausgleich verpflichtet.
Wer muss wann die Steuerklasse wechseln?
Verheiratete Paare werden ab dem Jahr der Hochzeit zusammenveranlagt. Sie geben also eine gemeinsame Steuererklärung ab und profitieren vom Ehegattensplitting. Den Splittingtarif können Paare aber nur nutzen, wenn sie mindestens an einem Tag des betreffenden Jahres zusammengelebt, also »Tisch und Bett geteilt« haben. Ist das nicht der Fall, zum Beispiel im Jahr nach der endgültigen Trennung, werden beide Ex-Partner oder Expartnerinnen einzeln veranlagt. Ist das Ex-Paar kinderlos, kommen beide in die Steuerklasse I. Hat das getrennte oder bereits geschiedene Paar ein Kind oder mehrere Kinder, kommt es unter anderem darauf an, in wessen Haushalt der Nachwuchs gemeldet ist. Denn die- oder derjenige kommt unter Umständen in die Steuerklasse II für Alleinerziehende. Vorausgesetzt er oder sie lebt nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person und für das Kind oder die Kinder besteht noch Anspruch auf Kindergeld. Für den anderen Teil des getrennten Paares ohne Kind gilt dann die Steuerklasse I.
Wem steht der Kinderfreibetrag zu?
Der Kinderfreibetrag beträgt aktuell 6384 Euro pro Kind und Jahr und wird grundsätzlich auf beide Elternteile jeweils zur Hälfte aufgeteilt. Hinzu kommt der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) in Höhe von 2928 Euro pro Kind und Jahr. Dadurch ergeben sich für Eltern insgesamt 9312 Euro steuermindernd bei der Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2024, sofern dieser Steuervorteil höher ausfällt als das Kindergeld (Günstigerprüfung). Nach einer Trennung oder Scheidung gilt: Auch weiterhin werden bei beiden Elternteilen der Kinderfreibetrag und der BEA-Freibetrag zur Hälfte steuerlich berücksichtigt, und zwar ungeachtet davon, bei wem das Kind lebt. Die Ausnahme: Kommt ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 Prozent nach, werden dem betreuenden Elternteil der komplette Kinder- und BEA-Freibetrag angerechnet.
Was ist bei der Kapitalertragsteuer zu beachten?
Mit einem Freistellungsauftrag können Steuerzahlende den Sparerpauschbetrag nutzen. Aktuell liegt dieser bei 1000 Euro im Jahr, für Ehepaare sind es 2000 Euro. Bis zu dieser Höhe sind Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden steuerfrei. Hat ein Ehepaar einen gemeinsamen Freistellungsauftrag, gilt dieser im Jahr der Trennung noch bis Jahresende. Er kann früher aufgehoben, muss dann aber von der Bank widerrufen werden. Wenn die Scheidung rechtskräftig ist, muss jeder der beiden Ex-Eheleute einen neuen Freistellungsantrag für sich alleine stellen. VLH/nd
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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