2,50 Euro Gebühr unzulässig

Verbraucherzentrale NRW

  • Lesedauer: 1 Min.

Das entschied der Bundesgerichtshof am 23. August 2018 und gab damit der klagende Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (vznrw) Recht. Das Gericht wies einen Revisionsantrag der Firma Eventim gegen ein Urteil von Juni 2017 des Oberlandesgerichts Bremen zurück. Die Verbraucherschützer maßen dem Urteil gegen den Marktführer in der Ticketvermittlung »grundsätzliche Bedeutung« bei.

Verbraucher können beim Onlinekauf von Tickets verschiedene Optionen wählen, wie sie an ihre Eintrittskarte kommen, unter anderem das Ausdrucken am heimischen Rechner nach Versand des Tickets per E-Mail. Eventim erhebt dafür pauschal eine Servicegebühr von bis zu 2,50 Euro, obwohl für die Übermittlung weder Porto- noch Materialkosten anfallen.

Zu Unrecht erhobene Entgelte für die »ticketdirect«-Option müssten nun von Eventim an die Kunden zurückgezahlt werden, forderten die Verbraucherschützer. Passiere das nicht, werde die Verbraucherzentrale rechtlich dagegen vorgehen. Betroffene können auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen einen Musterbrief herunterladen. AFP/nd

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