Sprachbarrieren erhöhen die Kosten für Verbraucher

EU-Vergleichsstudie zur grenzüberschreitenden Vollstreckung

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Wer einen vollstreckbaren Titel gegen einen Unternehmer im Nachbarland hat, muss einige Hürden überwinden, um an sein Geld zu kommen. Ein zen- trales Problem sind dabei die Sprachbarrieren: Denn hier lauern Extrakosten für Übersetzungen.

Das stellten die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB), die Federacja Konsumentów aus Polen und das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz (ZEV) bei ihrer Untersuchung der grenzüberschreitenden Rechtsdurchsetzung in der Praxis fest.

Wer Probleme mit einer Bestellung von Waren oder Dienstleistungen im EU-Nachbarland hat, kann Recht und Geld vor Gericht einfordern. Wenn der Verbraucher gewinnt, erhält er einen gerichtlichen Titel gegen das Unternehmen. Diesen Titel kann er durch einen Gerichtsvollzieher dann im Nachbarland vollstrecken lassen, um sein Geld zu erhalten.

Die drei Verbraucherschutzorganisationen VZB, Federacja Konsumentów und das ZEV aus der französischen Grenzregion haben in ihrer Vergleichsstudie zu Deutschland, Polen und Frankreich untersucht, wie die praktische Vollstreckung funktioniert.

»Der Vergleich der drei Rechtsordnungen in Bezug auf die grenzüberschreitende Vollstreckung hat ergeben, dass es weitgehende Gemeinsamkeiten zwischen Deutschland, Polen und Frankreich gibt«, sagt Dr. Katarzyna Guzenda, Leiterin des Deutsch-Polnischen Verbraucherinformationszentrums (VIZ) in Frankfurt (Oder). In allen drei Ländern sind die Grundsätze der Vollstreckung in Verbraucherstreitigkeiten ähnlich konstruiert. Jedoch finden sich insbesondere in der Praxis nationale Unterschiede und Hürden.

Die Sprachbarriere stellt in der Regel ein großes Hindernis dar, die einen unmittelbaren Einfluss auf Kosten und Dauer der Vollstreckung hat. Die EU versucht zwar, die Notwendigkeit von Übersetzungen durch die Einführung einheitlicher Formblätter zu reduzieren. Aber die nationalen Vollstreckungsorgane verlangen in der Praxis oft eine beglaubigte Übersetzung aller Unterlagen.

Eine weitere Schwierigkeit bei der Vollstreckung von Forderungen im Ausland stellt die unterschiedliche Kompetenzverteilung in den jeweiligen Ländern dar. Während in Polen und Frankreich für die Vollstreckung grundsätzlich Gerichtsvollzieher zuständig sind, gibt es in Deutschland mehrere Vollstreckungsorgane. Für Verbraucher ist es eine Herausforderung, herauszufinden, an wen sie sich mit ihrem Vollstreckungstitel wenden können.

Aufgrund der erzielten Ergebnisse haben die Verbraucherschützer Vorschläge für die Europäische Kommission ausgearbeitet, die die grenzüberschreitende Vollstreckung in Verbrauchersachen einfacher und effizienter machen können. Die Projektpartner plädieren zum Beispiel für die Harmonisierung der Bescheinigungen in unterschiedlichen Verfahren und die Schaffung eines einheitlichen Zertifikats. Um die Übersetzungskosten zu reduzieren, könnte das Gericht dies dann in verschiedenen Sprachen ausstellen. Ferner müssen die Informationen über die Vollstreckung im Ausland für Verbraucher leicht auffindbar werden.

Die Vergleichsstudie ist auf der Internetseite des VIZ veröffentlicht: www.konsument-info.eu/de/uberuns/redress17. Das Projekt läuft bis zum 30. November 2018 und wird durch die Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission mitfinanziert. Im Rahmen des Projektes wird noch ein dreisprachiges Handbuch zum Thema der grenzüberschreitenden Vollstreckung für Fachleute sowie eine praktische Informationshilfe für Verbraucher erstellt. VZB/nd

Das Deutsch-Polnisches Verbraucherinformationszentrum (VIZ), Karl-Marx-Str. 7, 15230 Frankfurt (Oder), berät zum grenzüberschreitenden Einkaufen in deutscher und polnischer Sprache: Beratungszeiten dienstags und donnerstags von 10 bis 13 und 14 bis 16 Uhr oder nach Terminvereinbarung auch telefonisch unter (0331) 98 22 9995 (Mo. bis Fr. von 9 bis 18 Uhr) oder per E-Mail an konsument@vzb.de

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