Kfz-Haftpflicht

EuGH-Urteil

  • Lesedauer: 1 Min.

Das entschied der Europäische Gerichtshof (Az. C-80/17). Für ein zugelassenes und fahrbereites Auto gilt die Versicherungspflicht auch dann, wenn der Inhaber nicht mehr damit fahren will.

In dem Fall aus Portugal ließ eine Frau ihren Wagen ungenutzt auf ihrem Grundstück stehen und schloss auch keine Haftpflichtversicherung ab. Ihr Sohn fuhr ohne ihre Erlaubnis mit dem Wagen und verursachte einen tödlichen Unfall.

Die zuständige Behörde zahlte den Hinterbliebenen eine Entschädigung von 440 000 Euro und forderte von der Fahrzeuginhaberin eine Rückerstattung. Die Frau machte geltend, dass sie nicht verantwortlich und zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung nicht verpflichtet sei.

Der Fall wurde dem EuGH für eine Auslegung der EU-Richtlinien vorgelegt. Der EuGH stellte klar, dass es für die Versicherungspflicht keine Rolle spiele, dass die Frau ihren Wagen nicht mehr haben nutzen wollen und deshalb auf ihrem Grundstück abgestellt habe. Die Entschädigungsstelle eines EU-Staates könne nicht nur die Verantwortlichen eines Unfalls für Zahlungen in Anspruch nehmen, sondern auch die für den Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung verantwortlichen Autoinhaber, auch wenn diese zivilrechtlich nicht für den Unfall verantwortlich seien. dpa/nd

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