Private Mobilfunknummer ist tabu
Urteile im Überblick
Darauf verweist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen vom Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte (VDAA), unter Hinweis auf Urteile des Landesarbeitsgerichts (LAG) Thüringen vom 16. Mai 2018 (Az. 6 Sa 442/17 und Az. 6 Sa 444/17).
In den verhandelten Fällen ging es darum, dass ein kommunaler Arbeitgeber das Rufbereitschaftssystem neu organisierte. Für die erforderliche Kontaktaufnahme wurde den Arbeitnehmern ein mobiles Diensttelefon zur Verfügung gestellt. Zusätzlich verlangte der Arbeitgeber von einigen Arbeitnehmern auch die Bekanntgabe ihrer privaten Mobilfunknummer, um diese auch in Zeiten außerhalb des Bereitschaftsdienstes erreichen zu können.
Dies ging einigen Beschäftigten zu weit, und sie verweigerten die Bekanntgabe der privaten Mobilfunknummer. Der Arbeitgeber forderte dann erneut unter Fristsetzung die Bekanntgabe. Als dies nicht geschah, erteilte er Abmahnungen. Mit den Klagen wurde deren Entfernung aus den Personalakten gefordert.
Das Landesarbeitsgericht gab den Klagen statt. Nach Ansicht des Gerichts habe der Arbeitgeber nur unter besonderen Bedingungen und in engen Grenzen ein Recht auf Kenntnis der privaten Handynummer eines Arbeitnehmers. Dies sei etwa dann der Fall, wenn es keine andere Möglichkeit gebe, die Arbeitspflichten des Arbeitnehmers sinnvoll zu organisieren. Diese Voraussetzungen waren hier nicht gegeben.
Der Beklagte wollte seine Organisation um den Preis der jederzeitigen Erreichbarkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändern. Eine Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Bekanntgabe der privaten Mobilfunknummer konnte das Gericht aber nicht erkennen. Die Herausgabe der Mobiltelefonnummer sei weder zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses noch zu Zwecken des Personaleinsatzes erforderlich gewesen. Denn der Dienst habe ohne Weiteres auch anders organisiert werden können. Da auch keine Einwilligung vorlag, wurden die Abmahnungen zu Unrecht erteilt, so das Gericht. VDAA/nd
EuGH: Bei Elternzeit weniger Urlaub möglich
Elternzeit kann den Jahresurlaub schmälern. Denn Arbeitgeber müssen den Elternurlaub nicht als Arbeitszeit anrechnen, wenn sie den bezahlten Jahresurlaub eines Mitarbeiters berechnen.
So das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Oktober 2018 (Az. C-12/17). Die klagende Frau aus Rumänien hatte 2015 rund siebeneinhalb Monate Elternurlaub für ein Kind unter zwei Jahren genommen. Währenddessen sei ihr Arbeitsverhältnis ausgesetzt gewesen. Anschließend nahm die Frau 30 Tage bezahlten Jahresurlaub. Da der normale bezahlte Jahresurlaub 35 Tage betrug, wollte sie auch die verbleibenden fünf Tage gewährt bekommen. Das wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der Jahresurlaub an die tatsächliche Arbeitsleistung im betreffenden Jahr gebunden sei und der Elternurlaub nicht als solche angesehen werde.
Die Richter erklärten das mit dem EU-Recht vereinbar. Das sehe zwar für jeden Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub vor. Dessen Zweck, die Erholung, setze aber voraus, dass tatsächlich gearbeitet wurde. dpa/nd
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