+++ Zahlen & Fakten +++

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Zahl der offenen Stellen weiterhin groß

Die Nachfrage nach Arbeitskräften ist nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) konstant hoch. Die Zahl der offenen Stellen sei im Dezember 2018 weiter groß gewesen. Die BA verweist auf den monatlich ermittelten Stellenindex. Der seit 2005 bestehende BA-X stieg im Dezember um einen Punkt auf 253 im Vergleich zum Vormonat. Gemessen am Vorjahresmonat blieb er gleich. Im Dezember 2017 war der Index erstmals über die 250-Punkte-Rekordmarke geklettert und lag seither stets über diesem Wert.

Der Bestand an offenen Stellen ist in fast allen Branchen höher als 2017. Deutlich mehr Jobs verzeichneten das Baugewerbe, der öffentliche Dienst und das Gesundheitswesen. Dagegen sei die Nachfrage in Verkehrs- und Logistikunternehmen rückläufig.

Müssen Arbeitnehmer für Berufskleidung selbst zahlen?

In der Regel schaffen Arbeitgeber einheitliche Berufskleidung für ihre Angestellten an. In bestimmten Fällen kann es aber sein, dass Arbeitnehmer ihre Berufskleidung selbst zahlen müssen. Darauf weist der Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) hin. Das gelte etwa, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine individuelle Vereinbarung getroffen haben - also etwa eine entsprechende Passage im Arbeitsvertrag belegt, dass die einheitliche Berufskleidung teilweise oder ganz vom Arbeitnehmer zu zahlen ist.

Auch ein Formulararbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag kann eine solche Zahlungspflicht enthalten. Kosten für gesetzlich vorgeschriebene Schutzkleidung wie Schutzbrillen oder Helme übernehme aber der Arbeitgeber, ebenso wie deren Reinigung und Wartung.

Keine Auskunftspflicht über andere Bewerber

Eine Absage ärgert die meisten Bewerber, gerade wenn sie das Gefühl hatten, alle Voraussetzungen für einen Job zu erfüllen. Viele fragen sich dann, wer eingestellt wurde und warum.

»Einen Anspruch auf Auskunft darüber hat ein abgelehnter Bewerber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich aber nicht«, erklärt dazu der Arbeitsrechtler Jürgen Markowski, Mitglied im Deutschen Anwaltverein. Auch zu den Kriterien, die für die Entscheidung maßgeblich waren, müsse der Arbeitgeber keine Auskunft geben.

Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in einem Urteil im Jahr 2012 einen solchen Auskunftsanspruch verneint. Beweise ein Bewerber eine Diskriminierung, müsse der Arbeitgeber jedoch eventuell vor einem Richter Infos zu seiner Entscheidung offenlegen.

Fast so viele Minijobs wie vorm Mindestlohn

Die Zahl der steuer- und abgabenfreien Minijobs ist wieder fast auf den Stand vor der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns gestiegen. Die Bundesagentur für Arbeit hat nach jüngsten Zahlenangaben gut 7,6 Millionen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse registriert. Unmittelbar vor Einführung des Mindestlohns Ende Dezember 2014 waren es 7,67 Millionen.

Von den 7,6 Millionen geringfügig Beschäftigten waren demzufolge 4,5 Millionen Frauen und 3,1 Millionen Männer. Ausschließlich geringfügig beschäftigt waren nach BA-Angaben 4,8 Millionen, darunter 3,0 Millionen Frauen und 1,8 Millionen Männer. Agenturen/nd

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