Ein Extraantrag ist nicht erforderlich
Fragen & Antworten rund um die Mütterrente
Was ist die Mütterrente?
Mit dem Begriff der Mütterrente ist eine bessere Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder gemeint, die vor 1992 geboren wurden. Eltern bekommen auf ihre Rente grundsätzlich Erziehungszeiten angerechnet. Damit will der Staat ihre Leistung als Eltern zum einen anerkennen. Zum anderen sollen Mütter - und auch Väter -, die ihren Beruf aufgrund der Kindererziehung nur teilweise oder gar nicht ausgeübt haben, in der Rente nicht wesentlich schlechter gestellt sein als während der Kindererziehung weiterbeschäftigte Arbeitnehmer.
Was galt vor der Rentenreform im Jahr 2014?
Vor dem 1. Juli 2014 bekamen Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren sind, ein Erziehungsjahr pro Kind - also einen Entgeltpunkt auf die Rente angerechnet. Eltern, deren Kinder nach 1992 geboren sind, bekommen drei Erziehungsjahre - also drei Entgeltpunkte. Diese Ungleichheit wurde 2014 etwas angepasst, so dass auch Elternteile mit Kindern, die vor 1992 geboren sind mehr Entgeltpunkte angerechnet bekommen. Statt einem bekommen sie seither zwei Rentenpunkte gutgeschrieben. Seit 1. Juli 2018 liegt ein Rentenpunkt im Osten bei 30,69 Euro im Monat und im Westen bei 32,03 Euro.
Wer bekommt Erziehungszeiten angerechnet?
Zeiten der Kindererziehung werden bei Müttern und Vätern in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet, wenn sie ihr Kind in Deutschland erziehen und für gewöhnlich auch dort mit ihm leben. Die Rentenbeiträge dafür zahlt der Bund. Dies geschieht unabhängig davon, ob Mütter oder Väter die Kinder tatsächlich Vollzeit betreut haben oder zeitgleich berufstätig waren.
Es gibt jedoch eine Einkommensobergrenze - die Beitragsbemessungsgrenze. Wer mit seinem Einkommen und den Erziehungszeiten darüber liegt, bekommt nur anteilig zusätzliche Entgeltpunkte für die Erziehungsleistung auf die Rente angerechnet.
Eltern, die ihre Kinder gemeinsam erzogen haben, können sich entscheiden, ob die Kindererziehungszeiten in der Rente statt der Mutter dem Vater zugeordnet werden sollen. Hierfür ist für die Zukunft eine übereinstimmende gemeinsame Erklärung beim Rentenversicherungsträger einzureichen. Diese Erklärung kann auch für maximal zwei Kalendermonate rückwirkend abgegeben werden.
Wer bekommt keine oder nur eine geringe Mütterrente?
Nach Schätzungen der Experten bekommen einige Zehntausende Mütter keine oder nur eine geringe Mütterrente, obwohl sie Kinder vor 1992 geboren haben. Der Hintergrund hierfür ist das Rentenrecht, das auf maximale Entgeltpunkte basiert. Mütter, die womöglich nach der Geburt eines Kindes bald wieder berufstätig wurden und damit Entgeltpunkte für den betreffenden Zeitraum erhalten haben, stoßen an die Maximalgrenze. In diesem Falle bringen ihnen die neuen zusätzlichen Entgeltpunkte aus der Mütterrente nichts. Das betrifft in erster Linie die Frauen aus den neuen Bundesländern, die nach der Geburt des Kindes meist wieder ihre Arbeit aufgenommen haben.
Wichtig ist: Das betrifft nur Frauen, die noch nicht in Rente sind. Hier gilt die beschriebene Addition von Entgeltpunkten. Bei Frauen, die bereits in Rente sind, gilt diese Addition nicht.
Wie bekommt man die Mütterrente?
Ein gesonderter Antrag auf die Mütterrente II ist grundsätzlich nicht notwendig. Nur Adoptiv- und Pflegeeltern müssen sie formlos beantragen. Rentnerinnen und Rentner erhalten rückwirkend ab Januar 2019 automatisch den Zuschlag berechnet. Bei Neurentnern werden die erweiterten Kindererziehungszeiten sofort berücksichtigt. Bei Müttern oder Vätern, die bereits in Rente sind, werden die Renten schrittweise ab Mitte März 2019 neu berechnet. Für die Zeit ab Januar 2019 erhalten sie eine Nachzahlung.
Wie wirkt sich die Mütterrente auf die Steuer aus?
Die Mütterrente wird nicht in vollem Umfang in die Besteuerung einbezogen. Stattdessen wird eine außerordentliche Neufestsetzung des Jahresbetrags der Rente vorgenommen und der steuerfreie Teil der Rente neu berechnet.
Welche Folgen hat die Mütterrente für die Witwen- oder Witwerrente?
In der Tat ist es so, dass die Mütterrente Auswirkungen auf die Höhe der Witwen- oder Witwerrente haben kann. Denn diese kann sich im Rahmen der Einkommensanrechnung verringern, wenn beim Hinterbliebenen die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder anerkannt worden sind.
Voraussetzung ist, dass der Anspruch auf Rente aus eigener Versicherung beim Hinterbliebenen zum Überschreiten eines Freibetrages durch eigenes Einkommen führt. Da die eigene Rente als Einkommen betrachtet wird, kann sich dieses durch die Mütterrente erhöhen. Die oberhalb des Freibetrags von derzeit 845,59 Euro im Westen Deutschlands und 810,22 Euro im Osten liegende Summe wird zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet und kann diese mindern. In der Summe aus eigener Rente und Witwenrente kommt es jedoch insgesamt zu einem Plus beim Rentenbezieher.
Die Mütterrente kann jedoch auch zu einer Erhöhung der Hinterbliebenenrente führen. Das ist nämlich dann der Fall, wenn die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder nicht beim Hinterbliebenen, sondern beim Verstorbenen anerkannt worden sind. In diesem Fall erhöht sich die Witwenrente, da sie sich aus der Versicherung des Verstorbenen ableitet. Agenturen/nd
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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