Der Vertrag wurde im Wohnzimmer unterschrieben
Streit um die Gültigkeit eines Aufhebungsvertrages
Die Verbraucherschutzregeln zum Widerruf von Haustürgeschäften sind nicht auf Verträge zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses anwendbar. »Ein Aufhebungsvertrag kann jedoch unwirksam sein, falls er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist«, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am 22. Januar 2019 (Az. 6 AZR 75/18).
Mit diesem Urteil bestätigte das BAG, dass es kein Widerspruchsrecht bei einem zu Hause unterschriebenen Aufhebungsvertrag gibt. Denn das sei kein Haustürgeschäft.
Der Fall: Die Klägerin aus Niedersachsen war als Reinigungskraft beschäftigt. Anfang 2016 hatte sie in ihrer Wohnung einen Vertrag unterschrieben, wonach ihr Arbeitsverhältnis »im gegenseitigen Einvernehmen« sofort enden sollte. Eine Abfindung sah der Vertrag nicht vor.
Wie es dazu kam, ist zwischen den Parteien umstritten. Nach eigenen Angaben war die Reinigungskraft an dem besagten Tag krank. Später widerrief sie den Vertrag und focht ihn wegen Drohung, Irrtums und arglistiger Täuschung an.
Nach Niederlagen in den Vorinstanzen argumentierte die Reinigungskraft vor dem BAG, die Regeln für den Widerruf von Haustürgeschäften müssten hier entsprechend angewendet werden.
Das Urteil: Das Argument der Klägerin haben die höchsten Arbeitsrichter mit ihrem Urteil nun verneint. Ein Aufhebungsvertrag, der in der Wohnung des Arbeitnehmers geschlossen wird, ist rechtens. Er könne nicht deshalb widerrufen werden, weil er im privaten Wohnzimmer zustande gekommen sei. Zwar würden auch Arbeitnehmer als Verbraucher gelten. Beim Haustür-Widerruf habe der Gesetzgeber aber deutlich gemacht, dass er diese Verbraucherschutzregelungen nicht auf arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge beziehen wollte.
Allerdings müsse der Arbeitgeber »das Gebot fairen Verhandelns vor Abschluss des Aufhebungsvertrags« beachten. Dies gehöre zu seinen arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Das Gebot sei verletzt, wenn eine Seite eine »psychische Drucksituation« schaffe, die eine freie und überlegte Entscheidung erheblich erschwere. So könnte im konkreten Fall der Arbeitgeber möglicherweise die krankheitsbedingte Schwäche der Reinigungskraft ausgenutzt haben.
In der Verhandlung hatten die Bundesrichter Zweifel daran, ob das Gebot fairen Verhandelns eingehalten wurde. Ob dies der Fall war, soll nun das Landesarbeitsgericht Niedersachsen als Vorinstanz prüfen. Das BAG verwiesen den Fall daher zur Prüfung an das LAG in Hannover zurück.
Eine Pflicht zum »fairen Verhandeln« war bislang auch schon von anderen Senaten des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt erwogen worden, ist aber in dem aktuellen Urteil erstmals das tragende Argument der Erfurter Richter. Inwieweit dies dann auch für andere Verträge gilt, etwa bei einer Änderung des Arbeitsvertrags, hatte das Bundesarbeitsgericht noch nicht zu entscheiden. AFP/nd
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