Homeoffice darf nicht angeordnet werden

Urteile im Überblick

  • Lesedauer: 4 Min.

Auf diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Oktober 2018 (Az. 17 Sa 562/18) verweist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Im besagten Fall arbeitete der Mann als Ingenieur. Im Arbeitsvertrag gibt es keine Regelungen zu einer Änderung des Arbeitsorts. Der Arbeitgeber bot ihm nach einer Betriebsschließung an, seine Tätigkeit im Homeoffice zu verrichten. Hierzu war der jedoch nicht bereit. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.

Die Klage des Mitarbeiters dagegen war erfolgreich. Die Kündigung ist unwirksam, so das Landesarbeitsgericht. Ein Arbeitgeber sei nicht allein wegen seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts berechtigt, einem Mitarbeiter einen Telearbeitsplatz einseitig zuzuweisen. Lehne der ab, liege deshalb keine beharrliche Arbeitsverweigerung vor. Eine aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung sei unwirksam.

Die Umstände der Telearbeit unterschieden sich in erheblicher Weise von einer Tätigkeit, die in einer Betriebsstätte zu verrichten sei. Dass Arbeitnehmer zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf an Homeoffice interessiert sein könnten, führe nicht zu einer diesbezüglichen Erweiterung des Weisungsrechts des Arbeitgebers. DAV/nd

Gearbeitet ohne schriftliches Dokument und ohne Unterschrift

Ein Arbeitsvertrag kann auch ohne schriftliches Dokument und Unterschrift zustande kommen. Das gilt etwa, wenn jemand seine Arbeit im Betrieb aufnimmt und der Arbeitgeber die Arbeit annimmt. Und zwar selbst dann, wenn der Tarifvertrag einen schriftlichen Arbeitsvertrag vorschreibt.

Das zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Az. 1 Sa 23/18), worauf die AG Arbeitsrecht des DAV verweist.

Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der aufgrund einer Standortschließung von seinem Arbeitgeber einem anderen Konzernunternehmen zugewiesen wurde. Dieses ließ dem Mann diverse Willkommensinformationen zukommen. Der zukünftige Vorgesetzte erklärte ihm, dass er am 1. Juni 2016 die Arbeit aufnehmen werde. Der Mann bestätigte dies mit einer Einverständniserklärung, die der Willkommensinformation beigefügt war. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag schlossen die Beteiligten nicht ab.

Der Mitarbeiter fing am 1. Juni 2016 an und wurde auch vertragsgerecht bezahlt. Im September 2016 erläuterte man ihm und anderen Mitarbeitern, dass ein Fehler vorliege. Der alte Arbeitgeber habe ihn und weitere Mitarbeiter im Wege der Arbeitnehmerüberlassung an das Unternehmen verliehen. Ein Arbeitsverhältnis bestehe nicht.

Der Mann klagte vor dem Landesarbeitsgericht mit Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass ein wirksames Arbeitsverhältnis bestand. Mit der Aufnahme der Tätigkeit sei ein Arbeitsvertrag zustande gekommen. DAV/nd

Kündigung: Annahme eines zinslosen Darlehens von Patienten

Pflegebedürftige Menschen sind für die Hilfe, die sie von Sozialdiensten erhalten, oft sehr dankbar. Das kann so weit gehen, dass sie dem Personal Geschenke machen oder sie gar als Erben einsetzen. Wer das annimmt, riskiert eine fristlose Kündigung.

Die Annahme von »Belohnungen, Geschenken, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen« sind verboten, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm am 28. Februar 2019 (Az. 18 Sa 941/18).

Im konkreten Fall hatte die Klägerin für einen ambulanten Pflegedienst als Krankenschwester gearbeitet. Laut Arbeitsvertrag ist nicht nur die Annahme von Geschenken oder sonstigen Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit von Dritten verboten, die Beschäftigten müssen solch ein Angebot eines Dritten »unverzüglich« ihrem Arbeitgeber mitteilen. Nur mit Zustimmung des Arbeitgebers darf ausnahmsweise ein Geschenk angenommen werden.

Daran hatte sich die Krankenschwester aber nicht gehalten. Als die Frau in finanzielle Bedrängnis geriet, erhielt sie von einer Patientin ein zinsloses Darlehen in Höhe von 800 Euro. Daraufhin war das Konto der Patientin nicht mehr gedeckt, so dass ihre Kinder keine Einkäufe davon tätigen konnten. Die Tochter der Patientin warf der Krankenschwester vor, sich das Geld von ihrer Mutter erschlichen zu haben.

Als die Pflegedienstleitung informiert wurde, kündigte der Arbeitgeber der Krankenschwester wegen der Annahme des zinslosen Darlehens fristlos. Mit der Annahme der Vergünstigung habe sich die Frau bereichert und zudem die Pflegedienstleitung nicht, wie vorgeschrieben, über das zinslose Darlehen informiert. Ohne Erfolg verwies die Krankenschwester darauf, dass doch kein Schaden entstanden sei und sie das Darlehen zurückzahlen werde.

Das LAG bestätigte die fristlose Kündigung. Die Krankenschwester habe mit dem zinslosen Darlehen einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten. Denn von einer Bank hätte sie solch ein Darlehen nicht erhalten. Damit habe sie gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Auch könnte das Ansehen des Arbeitgebers geschädigt werden. Patienten könnten den Eindruck erhalten, dass eine gewissenhafte Arbeit nur mit zusätzlichen Zuwendungen erreicht werde.

Das Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 62/02) hatte bereits am 17. Juni 2003 geurteilt, dass eine Pflegekraft eines ambulanten Dienstes auch wegen der Annahme einer Erbschaft gekündigt werden kann. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 21 W 67/14) hatte am 12. Mai 2015 entschieden, dass Mitarbeiter oder die Leitung eines ambulanten Pflegedienstes ohnehin nicht problemlos eine Erbschaft antreten können. Ein entsprechendes Erbversprechen ist danach nur wirksam, wenn das Pflegedienstpersonal nachweisen kann, dass die Erbeinsetzung nichts mit der Erfüllung der Pflichten aus dem Pflegevertrag zu tun hat. epd/nd

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