Ein Versicherungsvertrag, den Sie wirklich brauchen

  • Hermannus Pfeiffer
  • Lesedauer: 4 Min.

Für viele Versicherungsunternehmen ist die Haftpflichtversicherung ein Einstiegsmodell, um neue Kunden zu gewinnen. Daher sind viele Verträge vergleichsweise günstig.

Doch auch hier ist der Preis nicht alles. Schon bei einem Unfall im Straßenverkehr, den man als Fahrradfahrerin verursacht, kann der Schaden in die Millionen gehen. Finanziell kann ein kleines Missgeschick, ein Moment der Unaufmerksamkeit, das Leben ruinieren. Denn jeder haftet laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) mit seinem gesamten (!) Vermögen und mit seinem gesamten Einkommen oberhalb der Pfändungsgrenze. Weil eine Unachtsamkeit solche verheerenden Folgen haben kann, sollte jeder Verbraucher eine Privathaftpflichtversicherung abschließen.

Trotz der offensichtlichen Notwendigkeit und vergleichsweise niedriger Tarife verzichtet noch immer jeder dritte Haushalt auf diese Absicherung. Andere Verbraucher besitzen zwar eine Police, sind aber dramatisch unterversichert. Wer vor zwanzig, dreißig Jahren einmal einen Altvertrag abgeschlossen hat, wähnt sich heute oft noch bestens geschützt. Schließlich zahlt man Januar für Januar brav die Rechnung. Ein möglicherweise teurer Irrtum, denn in alten Verträgen sind oft nur Schäden bis zu einer Million D-Mark(!) festgeschrieben. Im Ernstfall kann dies in der Euro-Ära viel zu wenig sein. Die Folge: Sie bleiben trotz gültiger Versicherungspolice auf einem Großteil des Schadens sitzen und blechen selber.

Die sogenannte Versicherungssumme sollte so hoch wie irgend möglich sein. Drei Millionen Euro sollten es mindestens sein. Fünf Millionen Euro Versicherungssumme sind inzwischen ein Standard, den ich empfehle. Viele Versicherer bieten sogar Verträge über zehn Millionen und mehr an - für einen entsprechenden Preisaufschlag.

Extra für Kinder

Wie bei jedem Versicherungsvertrag lohnt ein Blick ins Kleingedruckte. Nicht selbstverständlich ist beispielsweise der Schutz bei Auslandsreisen. Wählen Sie daher einen Vertrag, der Sie im Alltag wie im Urlaub gut schützt.

Kinder sind im Vertrag der Eltern mitversichert. Doch nicht in jedem Fall: Abkömmlinge unter sieben Jahren haften überhaupt nicht. Im Straßenverkehr gilt das sogar bis zum Alter von zehn Jahren. Kinder sind nämlich »nicht deliktfähig«, so das BGB. Das heißt, es gibt für einen Schaden rechtlich keinen Schuldigen. Und das kann unangenehme Folgen haben, denn die Haftpflichtversicherung muss im Schadensfall nicht zahlen. Sollten die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, haften sie.

Ein Versicherungsvertrag sollte also auch »deliktunfähige« Kinder schützen. Wollen Eltern - unabhängig von der Frage, ob sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben oder nicht - sich schützen, müssen sie eine Haftpflichtversicherung abschließen, die ausdrücklich deliktunfähige Kinder mitversichert.

Zeitwert oder Neuwert?

Welchen Schutz die jeweilige Police im Detail bietet, ist von Tarif zu Tarif unterschiedlich. Ein wichtiger Punkt ist der Zeitwert. Verschütten Sie ein Glas Rotwein auf dem älteren, aber geliebten weißen Teppich der Freundin, wird die Versicherungsgesellschaft nur den geringen aktuellen »Wert« des Teppichs erstatten - nicht aber den Preis für eine Neuanschaffung. Die Leistung ist der Höhe nach begrenzt und hängt je nach Anbieter von weiteren Voraussetzungen ab. Doch so etwas schafft schnell böses Blut im Freundeskreis.

Damit der Geschädigte für einen durch Verschulden des Versicherungsnehmers zerstörten Gegenstand den vollen Wiederbeschaffungspreis (Neu-wert) erhält, bedarf es einer »Neuwertklausel«. Bei 33 von 115 Tarifen wird eine Neuwertklausel angeboten, haben die Berater von »Ascore Das Scoring« in Hamburg herausgefunden.

Ob eine solche Erweiterung angeboten wird, sagt aber noch nichts über die genaue Gestaltung aus. Typischerweise sind die Neuwertentschädigungen nämlich begrenzt. Erste Hürde ist das Alter des zerstörten Gegenstandes. Dieser darf je nach Anbieter maximal entweder 12 oder 24 Monate alt sein. Teilweise ist auch noch die Höhe des Anschaffungspreises gedeckelt. Schließlich sind bei den meisten Tarifen bestimmte technische Geräte wie Mobiltelefone und Tablets ausgeschlossen.

Somit steht der Kunde vor der Qual der Wahl, welche Produkteigenschaften ihm besonders wichtig sind. Und angesichts des Preis-Leistungs-Verhältnisses genügt dann wohl doch meistens der Zeitwert. Schließlich erhält der Geschädigte durch die Erstattung des Zeitwertes die Möglichkeit, auf dem Gebrauchtmarkt für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. Beim weißen Lieblingsteppichen dürfte das allerdings nur selten gelingen.

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