+++ Zahlen & Fakten +++
Vollzeitbeschäftigte arbeiten im Schnitt 41 Stunden
Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vollzeitbeschäftigter Erwerbstätiger lag im Jahr 2018 bei 41 Stunden. Teilzeitbeschäftigte arbeiteten 19 Stunden. Das teilte das Statistische Bundesamt mit. Den ersten Ergebnissen der Arbeitskräfteerhebung zufolge lag die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der Voll- und Teilzeiterwerbstätigen zusammengenommen bei 35 Stunden.
Seit 1991, dem ersten Jahr der Erhebung, blieb damit die Wochenarbeitszeit Vollzeitbeschäftigter weitgehend stabil bei durchschnittlich 40 Stunden. Selbstständige, die in Vollzeit tätig sind, gaben indes durchweg höhere Arbeitszeiten an als abhängig Beschäftigte. Allerdings ging deren Arbeitsdauer seit 1991 im Mittel um gut sechs Stunden von 54 auf 48 Wochenstunden zurück.
Mehr Ausbildungsverträge abgeschlossen
Im Jahr 2018 sind 8100 Ausbildungsverträge mehr als 2017 abgeschlossen worden. Das geht aus dem Berufsbildungsbericht 2019 hervor. Insgesamt begannen demnach rund 531 400 Menschen eine Lehre.
Die Zahl der Bewerber um eine Lehrstelle erhöhte sich laut dem Bericht um 9000. Die Betriebe boten 16 800 Ausbildungsstellen mehr an als im Jahr 2017. Statistisch gesehen standen 100 Ausbildungssuchenden 106 Ausbildungsplätze gegenüber.
Die Zahl der unbesetzten Ausbildungsstellen im Ausbildungsjahr 2017/2018 lag bei 57 700, während parallel 24 500 junge Menschen keinen Ausbildungsplatz finden konnten. Gerade Klein- und Kleinstbetriebe haben immer mehr Schwierigkeiten, für ihre Ausbildungsstellen geeignete Bewerber zu finden.
Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) beklagt dagegen weiter einen Mangel an Interessenten. Viele kleine Unternehmen suchten händeringend nach Lehrlingen. Laut DIHK bekam fast jedes zehnte Unternehmen keine einzige Bewerbung mehr. Der Fachkräftemangel spitze sich weiter zu.
Midijob: Ab 1. Juli 2019 höhere Obergrenze
Ein Minijobber darf maximal 450 Euro pro Monat oder 5400 Euro im Jahr verdienen. Bei einem gesetzlichen Mindestlohn von aktuell 9,19 Euro kommt man damit auf knapp 49 Stunden im Monat. Minijobber können sich aber auch aufgrund eines schriftlichen Antrags von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Anders ist die Lage beim Midijob. Der Midijob beginnt dort, wo der Minijob aufhört. Hier gelten bis zum 30. Juni 2019 als Verdienstobergrenze 850 Euro. Diese Grenze erhöht sich ab 1. Juli 2019 auf 1300 Euro. Der Midijob ist als Niedriglohnjob sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Der Midijobber zahl aber reduzierte Beiträge.
Darf der Arbeitgeber Arbeitszeit erfassen?
Stempelkarte und Stechuhr gehören in den meisten Unternehmen der Vergangenheit an. Die Zeiterfassung ist dennoch in vielen Betrieben Thema, auch wenn das heute zumeist über spezielle Software und digitale Arbeitszeitmesser erfolgt. Doch die Frage ist: Darf jeder Arbeitgeber eine solche Zeiterfassung einführen? Wie sind hier die Regeln?
»Teilweise müssen Arbeitgeber sogar eine Regelung zur Zeiterfassung treffen«, erklärt Roland Gross, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Leipzig und Mitglied der AG Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Etwa in Unternehmen, in denen Mindestlohntarife gelten. Für solche Betriebe ist vorgeschrieben, dass sie Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Angestellten aufzeichnen und aufbewahren, so dass die Einhaltung der Tarife überprüft werden kann, so der Fachanwalt weiter.
Grundsätzlich unterliegt die Einführung einer Zeiterfassung dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Das heißt, ein Arbeitgeber kann bestimmen, ob und wie Mitarbeiter künftig ihre Arbeitszeiten dokumentieren müssen. Allerdings fällt die Entscheidung zur Einführung eines Zeiterfassungssystems in den Mitbestimmungsbereich des Betriebsrats. Die Arbeitnehmervertretung bestimmt also zum Beispiel mit, wie die Zeiterfassung im Detail ausgestaltet wird. Agenturen/nd
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