Apothekenautomaten bleiben verboten

Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe

  • Lesedauer: 3 Min.

Gemessen am Wirbel, den er verursacht, ist der Apparat recht unauffällig: In den umgebauten Räumen einer früheren Apotheke ist neben einem Bezahlterminal und einem Bildschirmtisch hinter Glas nur ein Stück Förderband zu sehen. Von dort fällt das gewünschte Medikament nach unten in den Ausgabeschacht - theoretisch.

Der Docmorris-Apothekenautomat in Hüffenhardt (Neckar-Odenwald-Kreis) spuckt derzeit nichts aus. Der Betrieb des bundesweit ersten Automaten dieser Art bleibt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 29. Mai 2019 (Az. 6 U 36/18, Az. 6 U 37/18, Az. 6 U 38/18 und Az. 6 U 39/18) verboten.

Seit vier Jahren gibt es keine Apotheke mehr in dem Ort gut 20 Kilometer nordwestlich von Heilbronn. Wer Kopfschmerztabletten oder Blutdruckmittel braucht, muss fast sechs Kilometer weit fahren. Hüffenhardts Bürgermeister Walter Neff findet es deshalb gut, dass die europaweit tätige Versandapotheke aus den Niederlanden in der nordbadischen Gemeinde eine »Videoberatung mit Arzneimittelabgabe« eingerichtet hat. Das angeschlossene Lager bietet Platz für mehr als 8000 Schachteln.

Am 19. April 2017 konnten Kunden von hier aus erstmals per Video Kontakt mit einem Apotheker im niederländischen Heerlen aufnehmen und Medikamente aus dem Automaten erhalten. Doch zwei Tage später war wieder Schluss: Das Regierungspräsidium Karlsruhe stoppte das Projekt.

Vom 26. April 2017 an gab es aus dem Automaten noch einige Wochen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Dann setzte das Landgericht Mosbach dem im Juni 2017 ein Ende: Es sah einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz.

Das sah das OLG genauso: Verschreibungspflichtige Medikamente dürften nur von Apotheken an Verbraucher abgegeben werden. Es folgte nicht dem Argument von Docmorris, wonach es sich um erlaubten Versandhandel handele. Wenn Arzneimittel zunächst ohne konkrete Bestellung in Hüffenhardt gelagert und dann auf Kundenwunsch abgegeben werden, sei dies kein Versand an den Endverbraucher.

Eine Niederlage im Fall Hüffenhardt verbuchte Docmorris zuvor vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (Az. 3 K 5393/17). Das bestätigte Anfang April 2019 das Betriebsverbot des Regierungspräsidiums.

Für Apotheker ist es ein Präzedenzfall. Sie kritisieren, dass Versandhändler in immer neue Felder vordringen wollen. Aus ihrer Sicht will sich Docmorris »Wettbewerbsvorteile auf Kosten der Arzneimittelsicherheit« verschaffen. Sie warnen vor gesundheitlichen Schäden wegen fehlender Überwachung. Deshalb sei die Abgabe nur hoch qualifizierten natürlichen Personen zu überlassen, die eine Betriebserlaubnis haben.

Was in Hüffenhardt geschehen soll, stelle keine Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel im Wege des Versandes dar, so der Medizinrechtler. Vielmehr sei es das strafbare Betreiben einer Apotheke ohne Apothekenbetriebserlaubnis.

Ob der Rechtsstreit weitergeht, ist offen. Das OLG hat zwar die Revision nicht zugelassen, aber über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann der Fall aber immer noch zum Bundesgerichtshof kommen.

Für Docmorris wird es aber schwierig. Denn in einem Entwurf zum »Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken« des Bundesgesundheitsministeriums wird das Verbot von Arzneimittel-Automaten außerhalb von Apotheken betont.

Hüffenhardts Bürgermeister versteht nicht, warum diese nicht als Alternative für den ländlichen Raum zugelassen werden sollen, wo kein Apotheker mehr hin will. »Man könnte es doch als Pilotprojekt laufen lassen.« Wer in Hüffenhardt Schmerzmittel oder Insulin braucht, muss bis auf weiteres ins Auto steigen oder sein Rezept bei der Apotheken-Rezeptsammelstelle einwerfen. Die ist beim Hausarzt im Dorf. Den gibt es immerhin noch, sagt der Bürgermeister. dpa/nd

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