Spielraum für Ärzte

Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes zur Suizidbeihilfe und dem möglichen Beitrag von Medizinern

  • Ulrike Henning
  • Lesedauer: 4 Min.

In zwei Sterbehilfe-Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) wurden die Freisprüche von zwei angeklagten Ärzten aus den Vorinstanzen bestätigt. Bundesanwalt Michael Schaper hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem fünften Strafsenat des BGH in Leipzig beantragt, die von den Staatsanwaltschaften eingelegten Revisionen zu verwerfen. Die Bundesrichter verkündeten ihre Urteil in beiden Fällen am Mittwoch Nachmittag. (Az. 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18)

Die Ärzte mussten sich vor Gericht verantworten, weil sie Patienten bei Selbsttötungen unterstützten. Umstritten war, ob sie sich wegen Tötung durch Unterlassen strafbar machten. Die Mediziner hatten keine Rettungsmaßnahmen bei den bewusstlosen Suizidwilligen eingeleitet. Das Landgericht Hamburg und das Landgericht Berlin sprachen die Ärzte von den Vorwürfen frei. Dagegen hatten die Staatsanwaltschaften Revision eingelegt.

Bundesanwalt Schaper sah jedoch alle Voraussetzungen für die Abweisung der Revision erfüllt. Die Sterbewilligen in den beiden Fällen, eine Frau in Berlin sowie zwei befreundete über 80-jährige Frauen in Hamburg, seien voll einsichts- und steuerfähig und wurden auch nicht von anderen unter Druck gesetzt. Ihre Entscheidung sei zudem wohl überlegt gewesen. In einer solchen Konstellation unterliegt der Arzt nicht mehr der Garantenpflicht für die Gesundheit des Patienten.

Da es sich um Fälle aus dem Jahren 2012 und 2013 handelte, hat das 2015 verabschiedete Gesetz zum Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe noch keine Auswirkung. Weiter aktuell sind jedoch einige grundsätzliche Fragen: Zu klären war, ob sich Mediziner strafbar machen, wenn sie ausdrücklich Sterbewilligen nach der Einnahmen entsprechender Medikamente tatsächlich sterben lassen oder lebensrettende Maßnahmen ergreifen. Juristisch auszuloten war auch hier noch einmal die Grenze zur verbotenen Tötung auf Verlangen.

In dem Hamburger Fall war ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in die Sterbegleitung der beiden Frauen eingebunden. Die Patientinnen litten an verschiedenen nicht lebensbedrohlichen Krankheiten, die aber ihre Lebensqualität zunehmend einschränkten. Deshalb wandten sie sich an einen Sterbehilfeverein, der seine Unterstützung von einem psychiatrisches Gutachten zur Einsichts- und Urteilsfähigkeit abhängig machte. Der erwähnte Arzt erstellte das Gutachten nicht nur, sondern war laut BGH auch anwesend, als die Frauen die tödlichen Medikamente einnahmen, die sie sich selbst besorgt hatten. Ihrem Wunsch entsprechend leitete der Mediziner auch keine Rettungsmaßnahmen ein, als sie das Bewusstsein verloren.

Im Berliner Fall hatte ein Hausarzt einer Patientin ein Medikament zur Selbsttötung zugänglich gemacht. Die 44-Jährige litt seit ihrer Jugend an einer nicht lebensbedrohlichen Krankheit, die aber starke Schmerzen verursachte, außerdem an weiteren Leiden. Sie bat ihren langjährigen Hausarzt um Hilfe beim Sterben. Der Mediziner kam der Bitte nach, weil er der Überzeugung war, dass er seine langjährige Patientin in einer solchen Situation nicht allein lassen dürfe. Ihm sei nicht nur die lange Leidensgeschichte der Patientin bekannt gewesen, sondern auch die völlig ausgeschöpften und erfolglosen Therapiemöglichkeiten. Die Frau hatte dem Arzt und Verwandten gegenüber geäußert, dass sie sich zum Sterben von einem Hochhaus stürzen oder vor eine U-Bahn werfen müsse. Das habe er verhindern wollen. Nachdem die Frau die tödlichen Medikamente eingenommen hatte, betreute der Arzt die Bewusstlose während des zweieinhalb Tage dauernden Sterbeprozesses, ohne lebensrettende Maßnahmen zu ergreifen.

Der angeklagte Berliner Arzt Christoph T. sprach vor dem BGH von einer damals »höchst komplizierten Konfliktsituation«. Seiner Patientin sei es um ein selbstbestimmtes Sterben in Würde gegangen. Seine Unterstützung sei nicht nur eine »moralische Verpflichtung« gewesen, sondern auch ein Gebot der Humanität und christlichen Nächstenliebe.

Der Vorsitzende Richter des BGH-Senats, Norbert Mutzbauer, verwies auch auf die gesetzlichen Regelungen zur Patientenverfügung. Der darin festgelegte Wille des Patienten, im Falle seiner Entscheidungsunfähigkeit ärztliche Eingriffe in konkreten Situationen zu unterlassen, sei bindend.

Das Thema Sterbehilfe beschäftigt derzeit auch das Bundesverfassungsgericht. Das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe verhandelte im April zwei Tage öffentlich über das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe. Gegen das Verbot klagten schwer Kranke, Mediziner und Sterbehilfe-Vereine. Ein Urteil wird noch in diesem Jahr erwartet. Der dazu formulierte Paragraf 217 des Strafgesetzbuches ist umstritten, weil sich auch Ärztinnen und Ärzte strafbar machen, die wiederholt auch ohne kommerziellen Nutzen Menschen beim Suizid helfen.

Berührt wird das Thema zudem von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes von 2017. Danach darf der Staat unheilbar Kranken in extremen Ausnahmesituationen den Zugang zu einem tödlichen Medikament nicht verwehren. Entsprechende Anträge beim zuständigen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wurden seitdem ausnahmslos nicht genehmigt, und zwar auf Weisung des Bundesgesundheitsministeriums, das sich wiederum vermutlich auf den Paragrafen 217 zum Sterbehilfe-Verbot bezieht. Mit Agenturen

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