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Darf der Arbeitgeber das Rauchen verbieten?

Rechtstipps

  • Lesedauer: 2 Min.

Das kommt zunächst auf die Begründung an. »Als Chef zu seinem Angestellten zu sagen: '›Rauchen ist ungesund, hör auf damit‹, geht natürlich nicht«, erklärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied der AG Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Dagegen kann der Arbeitgeber durchaus Raucherpausen verbieten. »Er kann untersagen, dass Angestellte während der Arbeitszeiten gesonderte Pausen machen, um zu rauchen«, so Peter Meyer.

In Paragraf 5 der Arbeitsstättenverordnung ist zudem festgeschrieben, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, einen wirksamen Nichtraucherschutz zu gewährleisten und die dazu erforderlichen Maßnahmen zu treffen. »Selbst wenn alle bis auf einen Angestellten im Betrieb Raucher sind, kann der Schutz des einen Nichtrauchers es gebieten, im Betrieb das Rauchen zu verbieten«, erklärt Meyer.

Der Arbeitgeber kann dann entweder für den ganzen Betrieb oder zumindest für bestimmte Bereiche des Betriebs ein allgemeines Rauchverbot verhängen. Bei diesen Entscheidungen hat der Betriebsrat, sofern vorhanden, ein Mitbestimmungsrecht.

Aktuell wird diskutiert, wie mit den von E-Zigaretten ausgehenden Gesundheitsgefahren im Betrieb umgegangen werden soll: Sie fallen Meyer zufolge nicht unter die entsprechende Regelung der Arbeitsstättenverordnung.

»Um E-Zigaretten am Arbeitsplatz zu verbieten, muss sich ein Arbeitgeber nicht auf den Nichtraucherschutz berufen«, so der Fachanwalt. Es kann ausreichen, dass sich andere Mitarbeiter belästigt fühlen und beschweren. Der Arbeitgeber kann dann gestützt auf sein Weisungsrecht das Rauchen von E-Zigaretten am Arbeitsplatz verbieten.

Darf der Arbeitgeber Urlaub zurücknehmen?

Der Urlaub war schon fest eingeplant, doch plötzlich heißt es: »Wir haben einen Engpass. Sie müssen ins Büro kommen!« Darf ein Arbeitgeber genehmigten Urlaub wieder zurücknehmen?

»Das geht eigentlich nicht«, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh. Genehmigt ein Arbeitgeber einen Urlaubsantrag, sei das im Normalfall unwiderruflich. Im Notfall könnten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber einvernehmlich darauf einigen, dass bereits genehmigter Urlaub doch nicht angetreten wird.

»Hatte ein Angestellter aber schon eine Reise geplant und Flüge gebucht, muss der Arbeitgeber im Zweifel dafür aufkommen«, erklärt Schipp, Vorsitzender der AG Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.

Was ist, wenn der Arbeitgeber Urlaub genehmigt, sich aber die Möglichkeit des Widerrufs vorbehält? Dann können Arbeitnehmer gegen einen erfolgten Widerruf mit einer einstweiligen Verfügung vorgehen, so der Fachanwalt. Selbst wenn der Arbeitgeber das Recht auf Widerruf des Urlaubs im Arbeitsvertrag festhält, sei diese Klausel rechtlich nicht wirksam. DAV/nd

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