Islamunterricht ist nicht gleich Islamunterricht

In Hessen streitet der »Zentralrat der Muslime« mit der Landesregierung über das Religionsfach

  • Fabian Goldmann
  • Lesedauer: 3 Min.

Auf den ersten Blick scheint die Sache ganz einfach: Religionsunterricht in »Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaften« ist »ordentliches Lehrfach«. So steht es im Grundgesetz. Doch während bekenntnisorientierter Unterricht in Verantwortung der christlichen Kirchen für Hunderttausende Schüler und Schülerinnen längst Normalität ist, kommt die Einführung des islamischen Religionsunterrichts seit Jahrzehnten kaum vom Fleck.

Einen Rückschlag hin zu einem eigenen bekenntnisorientierten Unterricht mussten Muslime am Montag in Hessen hinnehmen. Dort wies das Wiesbadener Verwaltungsgericht einen Eilantrag des »Zentralrats der Muslime« ab. Die Interessenvertretung hatte gegen die Einführung eines Islamunterrichts in Eigenregie des Landes geklagt. Islamische Religionsgemeinschaften sollten nach dem Willen der Landesregierung beim Unterricht außen vor bleiben.

Die Richter bestätigten hingegen nun die Sichtweise der Landesregierung, wonach es sich beim hessischen Islamunterricht um keinen bekenntnisorientierten Islamunterricht im Sinne des Grundgesetzes handle. Stattdessen diene der Unterricht der Informationsvermittlung über den Islam und ähnle damit eher dem Ethikunterricht. Auch die staatliche Neutralitätspflicht sahen die Richter - anders als der »Zentralrat der Muslime« - nicht verletzt.

Damit könnte in Hessen noch in diesem Jahr der einzig ordentliche Islamunterricht der Bundesrepublik ein Ende finden. Als erstes Bundesland hatte Hessen zum Schuljahr 2013/2014 einen Religionsunterricht in Verantwortung des Dachverband türkischer Moscheevereine Ditib eingeführt.

Obwohl sich Bildungsexperten lange Zeit mit dem Angebot zufrieden zeigten, hatte das hessische Kulturministerium Anfang dieses Jahres signalisiert, die Kooperation mit Ditib beenden zu wollen. Der Grund: Zweifel an der Unabhängigkeit des Moscheeverbandes und Vorwürfe der Einflussnahme durch die türkische Regierung. Als erste Konsequenz durfte Ditib daraufhin seinen Unterricht zunächst nur noch für Kinder bis zur Jahrgangsstufe sechs anbieten. Außerdem wurde testweise ein staatlicher Islamunterricht für Siebtklässler eingeführt.

Um seine Unabhängigkeit von der türkischen Religionsbehörde Diyanet zu belegen, hatte der hessische Ditib-Landesverband daraufhin unter anderem seine Satzung geändert und Mitgliederlisten eingereicht. Aus Sicht des hessischen Kultusministeriums hatte dies aber nicht ausgereicht. Nach Aussage von Kultusminister Alexander Lorz (CDU) könnte deshalb noch in diesem Jahr das Angebot eines staatlichen Islamunterrichts auf alle Klassen ausgeweitet werden.

Die islamische Religionsgemeinschaft fürchtet nun, dass damit auch ein Modell zu Ende gehen könnte, das lange Zeit versprach, Vorbild für die Anerkennung des Islam in ganz Deutschland zu sein. Auch in anderen Bundesländern ringen islamische Interessenvertretungen teils seit Jahrzehnten um die Einführung eines bekenntnisorientierten Unterrichts. Mit geringem Erfolg. Bei einem bundesweiten Bedarf für über 600 000 muslimische Schülerinnen und Schülern gibt es derzeit lediglich für rund 55 000 Muslime und Musliminnen die Möglichkeit, einen Islamunterricht zu besuchen. Die alleinige Verantwortung hierfür tragen islamische Religionsgemeinschaften außerhalb Hessens nirgends.

So ist in Bayern und Schleswig-Holstein der Islamunterricht bereits seit Langem in staatlicher Hand. Unter anderem in Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz werden an ausgewählten Schulen seit Jahren und größtenteils erfolglos Modellversuche in Kooperation islamischer Organisationen erprobt - ohne Aussicht auf eine reguläre Einführung. Und in den Schulen Brandenburgs, Sachsens, Sachsen-Anhalts und Thüringens gibt es überhaupt kein Angebot für Muslime und Muslimas. Ein Religionsunterricht, wie ihn das Grundgesetz vorsieht, ist für muslimische Schüler und Schülerinnen in Deutschland nirgendwo in Sicht.

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