Standortdaten an 112-Notrufstelle senden
Strenge Vorgaben durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH)
Das geht aus einer Entscheidung des EuGH vom 5. September 2019 (Rechtssache C-417/18) hervor. Die Staaten müssten sicherstellen, dass Telekommunikationsunternehmen unmittelbar und gebührenfrei entsprechende Informationen an die Notrufstellen übermitteln. Diese Verpflichtung gelte auch dann, wenn der Anruf von einem Handy ohne SIM-Karte komme.
Hintergrund für das Urteil sind die vergebliche Notrufe bei einem brutalen Gewaltverbrechen in Litauen. Dort wurde eine 17-Jährige im September 2013 entführt, vergewaltigt und im Kofferraum eines Autos lebendig verbrannt. Aus dem Kofferraum heraus wählte das Mädchen laut EuGH etwa ein Dutzend Mal erfolglos den 112-Notruf. Weil die Nummer nicht angezeigt wurde, konnte ihr Standort nicht ermittelt werden. Es habe nicht festgestellt werden können, ob das Telefon über eine SIM-Karte verfügt habe und warum die Nummer nicht angezeigt worden sei.
Die Angehörigen der 17-Jährigen verklagten den Staat Litauen auf Schadenersatz. Sie machten geltend, dass das Land nicht für die ordnungsgemäße Umsetzung der EU-Richtlinie zur Standortermittlung bei Anrufen unter der europaweiten Notfallnummer 112 gesorgt habe. Ein Verwaltungsgericht in Vilnius legte daraufhin den Fall dem EuGH vor.
Die Luxemburger Richter wiesen in ihrem Urteil darauf hin, dass nach der maßgeblichen Richtlinie »alle Anrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer« von der Pflicht zur Übermittlung von Informationen zum Standort des Anrufers erfasst würden.
Der EuGH räumte den EU-Staaten zwar ein »gewisses Ermessen« dabei ein, wie genau die Angaben zum Standort bei einem solchen Notruf sein müssen. Wie präzise diese Daten sein müssen, könne dabei von Land zu Land und unter den jeweiligen Mobilfunknetzen verschieden sein. In jedem Fall müsse es aber Polizei, Feuerwehr und Rettungswagen möglich sein, anhand der Informationen tätig zu werden.
Die Kriterien müssten aber im Rahmen der technischen Machbarkeit stets gewährleisten, »dass der Standort des Anrufers so zuverlässig und genau bestimmt werden kann, wie es erforderlich ist, damit die Notdienste ihm wirksam helfen können«.
Handlungsbedarf wird in Deutschland geprüft
In Deutschland ist nach Angaben der Bundesnetzagentur vorgeschrieben, dass der Standort als geografische Koordinate übermittelt wird. Bei Mobilfunkanrufen kann demnach auch das Gebiet der Funkzelle angegeben werden, in der die Verbindung aufgebaut wurde.
Notrufe von Handys ohne SIM-Karte seien nicht zulässig, erklärte die zuständige Behörde. Diese Regelung sei 2009 erlassen worden, um einem Missbrauch der Notrufnummer zu begegnen. Zuvor sei die Nummer genutzt worden, um die Funktionsfähigkeit von gebrauchten Geräten zu demonstrieren. Ob sich aus der aktuellen EuGH-Entscheidung ein Handlungsbedarf in Deutschland ergebe, müsse durch die zuständige Bundesnetzagentur erst noch geprüft werden.
Über den konkreten Rechtsstreit, auf dem das EuGH-Urteil beruht, muss demnächst die Justiz in Litauen entscheiden. Dabei müssen aber die Vorgaben des EuGH beachtet werden, die auch andere Gerichte in der EU binden. AFP/nd
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