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Vom Sportler zum Kronzeugen
Im Bundestag wurde mit Experten über neue Möglichkeiten beim Antidopinggesetz diskutiert
So viel Einigkeit war selten. Alle geladenen Experten - von der Nationalen Antidoping-Agentur NADA über Sportverbände, Athletenvertreter, Antidopingermittlern bis hin zu Rechtsvertretern von des Dopings angeklagten Athleten - sprachen sich am Mittwoch bei einer Sitzung des Sportausschusses des Bundestages in Berlin für eine Kronzeugenregelung im Antidopinggesetz aus. Die gibt es zwar schon, allerdings nur für Helfer und Hintermänner, nicht aber für dopende Sportler. Ursache dieser Differenz ist das unterschiedliche Strafmaß: Bewusst dopende Sportler können bislang mit maximal drei Jahren Haft belangt werden. Denen aber, die Doping in größerem Umfang organisieren, also Präparate herstellen und in Umlauf bringen, drohen bis zu zehn Jahre Gefängnis - wegen dieser höher gewichteten Schwere des Delikts gibt es dann die Kronzeugenmöglichkeit.
Dass es diese für Sportler nicht gibt, bedauern vor allem die Dopingjäger. Denn so ist der Anreiz, Kenntnisse preiszugeben, verhältnismäßig gering. »Auf die ›Operation Aderlass‹ hätte die Kronzeugenregelung zwar keinen Einfluss gehabt. Aber wir brauchen sehr dringend Hinweise aus dem Sport selbst, um Verfahren erfolgreich führen zu können«, meinte beispielsweise der Münchner Oberstaatsanwalt Kai Gräber. Er hatte auf deutscher Seite die Ermittlungen um Skilangläufer aus Österreich, Estland und Kasachstan sowie Radprofis aus Österreich und Slowenien und einen in Thüringen ansässigen Arzt geleitet.
Auch Andrea Gotzmann, Vorstandsvorsitzende der NADA, betonte, wie sehr ihre Organisation auf die Mitarbeit aus dem Milieu angewiesen ist. Die NADA hat bereits ein Hinweissystem installiert, in dem anonym auf Dopingpraktiken hingewiesen wurde. »Es gab seit 2016 mehr als 10 000 Zugriffe auf das System. 170 konkrete Hinweise führten zu rund 200 Zielkontrollen. 2018 lag die Quote positiver A-Proben bei diesen Zielkontrollen bei elf Prozent«, berichtete Gotzmann. Wie viele Sanktionen bislang aufgrund dieser Hinweise verhängt wurden, konnte Gotzmann auf Nachfrage von »nd« nicht sagen. Sie feierte aber schon die elfprozentige Trefferquote als Erfolg. Im Vergleich zur üblichen Statistik ist das tatsächlich auch enorm. 2017 brachten weltweit bei den Dopingtests in den olympischen Sportarten nur 0,77 Prozent aller Tests positive Ergebnisse, bei allen, auch in den nicht-olympischen Disziplinen lag die Quote bei 1,43 Prozent. Detaillierte Zahlen zu 2018 liegen noch nicht vor.
Da viele Studien zeigen, dass es viel mehr Betrüger gibt, zeigt das: Der Kampf gegen Doping allein mit Kontrollen ist recht wirkungslos. Dopingjäger brauchen Informationen von Whistleblowern, Aussteigern und aussagewilligen Athleten, die bereits überführt wurden. Für die sei aber der Anreiz, tatsächlich auszupacken, gering, bemerkte auch der Bochumer Rechtsanwalt Christoph Wieschemann. Er vertritt Sportler in Dopingverfahren, unter anderem den freigesprochenen russischen Skilangläufer Alexander Legkow. »Im Sportrecht sind bislang die Hürden zu hoch, um als Kronzeuge zugelassen zu werden. Laut WADA-Code kann man diesen Status erst erlangen, wenn man substanziell zur Aufklärung beigetragen hat und Verurteilungen anderer Personen durch diese Angaben erreicht wurden. Bevor das geschieht, ist die Identität des Kronzeugen aber bereits meistens bekannt, durch erfolgte Sanktionen oder auch die Bekanntgabe positiver Dopingproben«, erläuterte Wieschemann gegenüber »nd«.
Auch er begrüßte eine Kronzeugenregelung im Strafrecht, weil die Staatsanwaltschaften und Gerichte die Identität von Kronzeugen besser bewahren könnten als die Sportgerichtsbarkeit. Selbst das in Strafprozessen nötige Erscheinen vor Gericht könne modifiziert werden. »Es würde ausreichen, wenn anstelle des Kronzeugen ein gesetzlicher Vertreter von ihm im Prozess aufträte«, erläuterte Wieschemann.
Interessant war in diesem Zusammenhang, wie viele Experten, selbst Vertreter des Deutschen Olympischen Sportbundes (DSOB), die kriminellen Dopingstrukturen im Sport betonten und sich um den Schutz von Hinweisgebern und potenziellen Kronzeugen vor möglichen Racheakten sorgten. Man hatte den Eindruck, einer Debatte über Mafiaprozesse beizuwohnen. Oberstaatsanwalt Gräber meinte dazu gegenüber »nd«: »Zeugenschutzprogramme für Dopingkronzeugen brauchen wir noch nicht, jedenfalls nicht in Deutschland.«
Eine komplette Anonymität zu bewahren, dürfte in den parallelen Systemen von Sport- und Strafjustiz aber schwerfallen. Darauf wies Claudia Lepping hin - einst selbst Sprinterin, die auf die Dopingpraktiken in der Trainingsgruppe von Jochen Spilker in Hamm in den 1980er Jahren aufmerksam gemacht hatte. Wenn ohne Sperre rückwirkend Medaillen aberkannt und Bestleistungen gestrichen werden, »kann auf einen Kronzeugen geschlossen werden«, meinte sie. DOSB-Präsident Alfons Hörmann, ebenfalls vom Sportausschuss als Experte geladen, hielt die rückwirkende Aberkennung von Leistungen, die durch Doping erreicht wurden, für eminent wichtig - auch bei Kronzeugen. Mitarbeit bei der Aufklärung könne sich auf eine Verkürzung der Sperre auswirken, aber nicht auf die Aberkennung unlauter erbrachter Leistungen, argumentierte Deutschlands oberster Sportfunktionär.
Für eine wirksame Kronzeugenregelung ist also noch manch Detailarbeit nötig. Einig waren sich die Experten, dass jedes Bundesland eine eigene Schwerpunktstaatsanwaltschaft Doping bekommen sollte - bislang gibt es in Deutschland nur drei. Auch das Strafmaß für bewusst dopende Sportler möge auf fünf Jahre erhöht werden, merkte Staatsanwalt Gräber an. Sportausschusspräsidentin Dagmar Freitag (SPD) ließ durchblicken, dass eine Aufnahme der Kronzeugenregelung ins Antidopinggesetz noch vor Ende der Legislaturperiode und unabhängig von der für 2020 angesetzten Evaluierung des Gesetzes möglich sei.
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