Trennungskinder erhalten mehr

Ab 2020 gilt neue »Düsseldorfer Tabelle«

  • Lesedauer: 3 Min.

Am 1. Januar 2020 ist die neue »Düsseldorfer Tabelle« in Kraft getreten. Sie sieht höhere Bedarfssätze vor allem für Minderjährige vor. Allerdings steigt auch der Betrag, den Unterhaltspflichtige für sich selbst behalten dürfen, teilte das Düsseldorfer Oberlandesgericht mit. Deswegen kommt es auf den Einzelfall an, ob wirklich mehr für die Kinder herausspringt. Die Anhebung des Bedarfssatzes geht zurück auf eine Verordnung, die im September im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

Die »Düsseldorfer Tabelle« hat allerdings keine Gesetzeskraft und ist eher als allgemeine Richtlinie anzusehen, die jedoch von deutschen Gerichten bei einer Unterhaltspflicht und Unterhaltsberechnung so akzeptiert wird.

»Viele Kinder werden trotz der höheren Sätze sogar weniger Geld bekommen«, so das Gericht. Dies sei Folge der erhöhten Beträge, die die Eltern mit relativ wenig Einkommen für sich selbst behalten dürfen. Dadurch könne es passieren, dass das Jobcenter oder die Unterhaltsvorschusskasse einspringen muss, um das Existenzminimum der Kinder zu sichern.

Der Mindestunterhalt beträgt nach der neuen Tabelle ab dem 1. Januar für Kinder im Alter bis fünf Jahre 369 Euro statt bislang 354 - ein Plus von 15 Euro. Das gilt für die niedrigste Einkommensgruppe der Unterhaltspflichtigen bis 1900 Euro netto.

Kinder zwischen sechs und elf Jahren haben in dieser Einkommensklasse Anspruch auf mindestens 424 Euro statt bislang 406 Euro - ein Plus von 18 Euro. In der dritten Altersgruppe bis zu Volljährigkeit sind es 497 Euro - ein Plus von 21 Euro.

Für volljährige Trennungskinder steigen die Sätze dagegen nur gering: von 527 auf 530 Euro in der niedrigsten Einkommensgruppe. Die Sätze für volljährige Kinder waren schon 2018 und 2019 unverändert geblieben. Der Satz von Studenten, die nicht bei den Eltern wohnen, steigt dagegen deutlich von 735 auf 860 Euro.

Auch der Selbstbehalt der Zahler ändert sich

Erstmals seit 2015 ändert sich der sogenannte Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen für seinen eigenen Bedarf zusteht. Der von nicht Erwerbstätigen steigt von 880 auf 960 Euro, der von Erwerbstätigen von 1080 auf 1160 Euro - ausgehend von einer Warmmiete von 430 Euro. Der Betrag kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.

Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern, etwa, wenn diese pflegebedürftig geworden sind und die Kosten ihre Rente übersteigen, steigt von bisher 1800 Euro auf 2000 Euro. Die Auswirkungen des Angehörigenentlastungsgesetzes seien dabei noch nicht berücksichtigt.

Die »Düsseldorfer Tabelle« dient seit 1962 bundesweit als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts. Seit 1979 wird sie vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben. Sie wird bei Gesprächen des Deutschen Familiengerichtstages mit allen Oberlandesgerichten regelmäßig angepasst. dpa/nd

Die neue »Düsseldorfer Tabelle« ist im Internet zu finden unter www.unterhalt.net/blog/unterhaltsrecht/duesseldorfer-tabelle-mit-zahlbetrag.html

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