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- Sterbehilfe-Verbot
Urteil zum Sterbehilfe-Verbot wird Ende Februar verkündet
Klage eingereicht haben schwer kranke Menschen, Ärzte und professionelle Suizidhelfer
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe will am 26. Februar sein Urteil zum Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe verkünden, teilte das Gericht Anfang Februar mit. Geklagt haben schwer kranke Menschen, Ärzte und professionelle Suizidhelfer.
Paragraf 217 im Strafgesetzbuch stellt seit Ende 2015 die »geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung« unter Strafe. Es drohen bis zu drei Jahre Haft. Angehörige und »Nahestehende« sind von dem Verbot ausgenommen. Der Bundestag wollte mit dieser Regelung verhindern, dass Suizidhilfe-Vereine wie Sterbehilfe Deutschland oder Dignitas aus der Schweiz ihre Angebote für zahlende Mitglieder ausweiten. Der Begriff »geschäftsmäßig« umfasst aber nicht nur kommerzielle Leistungen, sondern auch die wiederholte unentgeltliche Unterstützung.
Manche Palliativmediziner befürchten deshalb, sich strafbar zu machen oder sich zumindest in einer rechtlichen Grauzone zu bewegen. Legal können sie das Sterben möglichst erträglich gestalten. Außerdem haben sie lebensverlängernde Maßnahmen auf Wunsch des Patienten abzubrechen. Einige Ärzte würden im Einzelfall aber auch gerne mehr tun.
In der zweitägigen Verhandlung im April 2019 waren insgesamt elf Klagen anhängig. Sechs Klagen (Az. 2 BvR 2347/15, Az. 2 BvR 651/16, Az. 2 BvR 1261/16, Az. 2 BvR 1593/16, Az. 2 BvR 2354/16 und Az. 2 BvR 2527/16) wurden beispielhaft verhandelt. Hier hatten die Richter das Verbot sehr kritisch hinterfragt. Zentrale Frage ist, ob sich aus dem Recht eines jeden Menschen auf einen selbstbestimmten Tod ein Anspruch auf Unterstützung ableiten lässt. dpa/nd
Der nd-ratgeber wird über das Urteil umfassend berichten.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017 zur Abgabe tödlicher Medikamente.
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