Entschädigung bei Annullierung von Teilflügen
EuGH stärkt Rechte
Bei einer mehrteiligen Flugverbindung könnten Passagiere ihren Anspruch auf Ausgleich auch dann vor dem Gericht des Abflugorts geltend machen, wenn der gecancelte Teilflug nicht aus diesem oder in dieses Land ging, heißt es in einem am 20. Februar 2020 veröffentlichten Urteil des Europäischen Gerichtshof.
Hintergrund ist ein Fall, bei dem zwei Personen eine Verbindung mit drei Teilflügen von Hamburg über London und Madrid nach San Sebastian gebucht hatten. Die Flüge wurden von zwei Airlines (British Airways und Iberia) durchgeführt. Es lag jedoch eine einheitliche Buchung vor.
Der Flug von Madrid nach San Sebastian wurde ohne die Fluggäste rechtzeitig zu informieren annulliert. Deshalb klagte das Unternehmen Flightright im Namen der Passagiere vor dem Amtsgericht Hamburg auf Ausgleichszahlungen. Das Gericht zweifelte jedoch an seiner Zuständigkeit, da Abflug- und Ankunftsort außerhalb seiner Zuständigkeit lagen. dpa/nd
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