Durch Kurzarbeitergeld später weniger Rente?
Auskunft gibt die Deutsche Rentenversicherung Bund:
Das Kurzarbeitergeld (im Kürzel auch KuG genannt) wegen der Corona-Krise ist am 13. März 2020 mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen worden und noch am gleichen Tag rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft getreten.
Die neue Kurzarbeitergeld-Regelung ist eine wichtige arbeitsmarktpolitische Maßnahme in der gegenwärtigen Krise und wird wahrscheinlich Hunderttausenden in der Not eine finanzielle Hilfe sein. Das gilt auch für viele Unternehmen, die durch das Kurzarbeitergeld deutlich entlastet werden, wenn man zum Beispiel an die Übernahme der SV-Beiträge durch die Bundesagentur für Arbeit denkt.
Das entsprechende Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld gilt für eine Bezugsdauer von maximal 12 Monaten. Betroffene Unternehmen können auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit die Anträge online stellen, wovon im Handumdrehen hunderttausendfach Gebrauch gemacht wurde. Im Übrigen gehen Experten von bis zu vier Millionen Kurzarbeitern in Deutschland während der Corona-Krise aus. Zum Vergleich: Während der weltweiten Finanzkrise im Jahr 2008 waren es 1,4 Millionen.
Grundsätzlich ist die Kurzarbeit in den § 95 ff. Sozialgesetzbuch Nr. 3 (Arbeitslosenversicherung) gesetzlich geregelt. Anspruch auf die Entgeltersatzleistung hat der Betroffene immer dann, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltverlust vorliegt. Erheblich ist ein Arbeitsausfall, wenn er unter anderem auf wirtschaftliche Gründe oder einem anderen unabwendbaren Ereignis wie etwa die Corona-Krise beruht, zeitlich befristet und nicht vermeidbar ist.
Die Höhe der Entgeltersatzleistung beträgt 60 Prozent der Nettolohndifferenz des Monats, in dem die Kurzarbeit eingetreten ist. Ist ein Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 in der Lohnsteuerkarte eingetragen, so erhalten Arbeitnehmer 67 Prozent.
Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Die Beiträge zur Rentenversicherung werden während der Kurzarbeit auf der Basis des reduzierten Verdientes gemeinsam vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlt.
Zu beachten ist dabei, dass die Beiträge zusätzlich vom Arbeitgeber aufgestockt werden, und zwar auf der Basis von 80 Prozent des Verdienstes, der wegen der Kurzarbeit ausgefallen ist. Diese Aufstockung ist gesetzlich vorgeschrieben und muss daher vom Arbeitnehmer nicht extra beantragt werden.
Finanziell gesehen ist das Kurzarbeitergeld ein Verlust. Aber bei einer einmaligen Kurzarbeitszeit ist der Rentenverlust in den Entgeltpunkten eher gering. Ein Arbeitnehmer beispielsweise, dessen Verdienst sich während der Kurzarbeit auf 1500 Euro im Monat reduziert, hätte eigentlich aktuell einen monatlichen Rentenanspruch von rund 29 Euro, doch durch die KuG-Kürzung sind es nur rund 26 Euro - also drei Euro im Monat weniger. Allerdings kann sich bei öfter auftretenden Kurzarbeiten der Lohnverlust durchaus erheblich auf die Rente auswirken.
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