Kinder rechtlicher Vätern sind bei Schenkungssteuer günstiger dran

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Erhält ein Kind dagegen von seinem leiblichen, aber nicht rechtlich geltenden Vater eine Schenkung oder ein Erbe, greift die ungünstige Steuerklasse III, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in dem am 12. März 2020 veröffentlichten Urteil (Az. II R 5/17) entschied.

Der rechtliche Vater eines Kindes ist nach dem Gesetz grundsätzlich der Mann, der mit der Frau zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist. Dies gilt selbst dann, wenn tatsächlich ein anderer das Kind gezeugt hat.

Im jetzt entschiedenen Fall hatte ein biologischer, aber nicht rechtlicher Vater seiner leiblichen Tochter 30 000 Euro geschenkt. Er meldete die Schenkung wie vorgeschrieben beim zuständigen Finanzamt an und beantragte für seine Tochter die günstige Steuerklasse I.

In dieser Steuerklasse fällt bei einem Erwerb bis 75 000 Euro eine Steuer in Höhe von sieben Prozent an. Es gilt zudem ein Freibetrag von 400 000 Euro. In der für die Erbschafts- und Schenkungssteuer geltenden ungünstigen Steuerklasse III werden dagegen 30 Prozent an Steuer fällig bei Freibetrag von 20 000 Euro.

Das Finanzamt hatte in diesem Falle entschieden, dass für die Tochter nur die Steuerklasse III gilt. Denn der schenkende biologische Vater sei nicht der rechtliche Vater des Kindes. Die günstigere Steuerklasse greife nur bei rechtlichen Vätern.

Der BFH bestätigte diese Entscheidung. Denn nur der rechtliche Vater habe gegenüber dem Kind Pflichten, wie die Zahlung von Unterhalt. Auch sei das Kind nur gegenüber seinem rechtlichen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt. Dies rechtfertige es daher, den rechtlichen Vater für die Erbschaft und Schenkungsteuer besser zu stellen. epd/nd

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