Ist eine Sonderregelung rechtmäßig?

Altersversorgung nach der Scheidung: Bundesverfassungsgericht prüft Versorgungsausgleich

  • Lesedauer: 2 Min.

Das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe verhandelte am 10. März 2020 (Az. 1 BvL 5/18) über Vorgaben bei der Teilung von Betriebsrenten zwischen den Partnern. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob diese Regelung Frauen bei ihrer späteren Rente benachteiligt. Ein Urteil wird allerdings erst in einigen Monaten erwartet.

Die Verfassungsrichter befassten sich mit dem sogenannten Versorgungsausgleich, durch den bei einer Scheidung die während der Ehe erworbenen Anrechte zum Beispiel in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichermaßen auf beide Partner aufgeteilt werden sollen. Dadurch kann sich entsprechend die jeweilige Rente erhöhen oder verringern. Dies kommt nach wie vor in vielen Fällen Frauen zugute.

In der Regel werden die während der Ehezeit erworbenen Anrechte intern innerhalb eines Versorgungssystems aufgeteilt, also zum Beispiel innerhalb einer Rentenkasse. Das Verfassungsgericht musste sich aber mit der sogenannten externen Teilung befassen. Dabei wird von einem Versorgungsträger ein Kapitalbetrag auf einen anderen Träger übertragen. Dabei kann es aufgrund unterschiedlicher Zinssätze zu Unterschieden in der späteren Altersversorgung kommen.

Vor diesem Hintergrund hält das Oberlandesgericht (OLG) Hamm eine Regelung in dem im Jahr 2009 reformierten Versorgungsausgleichsgesetz für verfassungswidrig. Das Gericht rief deshalb das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe an. Das OLG begründete dies damit, dass durch die Regelung vor allem Frauen unter Umständen eine geringere Altersversorgung aus Betriebsrenten erhalten. Grund ist ein in den vergangenen Jahren häufiger aufgetretenes Zinsgefälle aufgrund der Niedrigzinsphase.

Das OLG sieht deshalb einen Verstoß gegen den sogenannten Halbleitungsgrundsatz sowie den allgemeinen Gleichheitssatz. Nach Auffassung des OLG werde eine »annähernd gleiche Aufteilung der in der Ehezeit erworbenen Anrechte« so nicht gewährleistet.

Die Bundesregierung verteidigte die Reform des Versorgungsausgleichs im Jahr 2009. Der Bevollmächtigte der Regierung, Christian Rolfs, zeigte sich bei der Verhandlung in Karlsruhe überzeugt, dass die weitere Entwicklung des aufgeteilten Kapitals einer Betriebsrente nach einer Scheidung unerheblich sei.

Es komme darauf an, so der Bevollmächtigte, dass zur Hälfte geteilt werde. Dies sei genauso wie bei zwei gleichwertigen Eigentumswohnungen, deren Wert sich aber unterschiedlich entwickelt. AFP/nd

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