Wo die Autos »daheim« sind
Gerichtsurteile zur Nutzung von Garagen und Stellplätzen
Natürlich entstehen bei deren Nutzung gelegentlich auch Rechtsprobleme. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt einige dieser Fälle vor. Sei es, dass man sich über die Definition des Wortes »Garage« stritt, sei es, dass ein Nutzer auf einem Stellplatz in einer Tiefgarage etwas anderes abstellte als sein Auto und deswegen Schwierigkeiten mit der Verwaltung bekam.
Auf den Vertrag kommt es an
Wer erst einmal über eine Garage in begehrter Lage verfügt, der möchte sie nicht gerne wieder hergeben. Für Mieter ist dabei wichtig, ob die Garage Bestandteil ihres Wohnmietvertrages ist oder nicht. Das musste eine Frau erfahren, die eine zu einem Einfamilienhaus gehörende Garage gemietet hatte. Mit dem Haus selbst hatte sie nichts zu tun, sie wohnte nur in der Nähe. Nach einem Eigentümerwechsel kündigten die neuen Hausbesitzer das Garagenmietverhältnis.
Der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 251/10) hielt das für rechtens, weil im konkreten Fall Wohnungs- und Garagenmietvertrag separat abgeschlossen worden seien und entsprechend getrennt gekündigt werden könnten.
Wenn der Halter nicht das Diebstahlrisiko eingrenzt
Ist im Versicherungsvertrag für einen Pkw vereinbart, dass das Fahrzeug über Nacht in der Garage geparkt wird, dann sollte man sich als Besitzer auch daran halten. Wenn das nicht geschieht und das Auto lediglich vor (!) der Garage geparkt wird, dann erhöht der Halter nach Meinung des Landgerichts Magdeburg (Az. 11 O 217/18) dadurch das Diebstahlsrisiko. Die Versicherung musste nur 70 Prozent des geltend gemachten Schadens ersetzen.
Wann ist eine Garage eine Garage?
Wann ist ein Gebäude überhaupt als Garage zu bezeichnen? Baurechtlich kann die Beantwortung dieser eher abstrakt klingenden Frage durchaus Bedeutung haben, wenn es um Grenzabstände und Genehmigungen geht.
Das Verwaltungsgericht Mainz (Az. 3 K 454/07) stellte fest: Nur weil der Bauherr von einer »Garage« spricht, ist es noch lange keine. Es müsse ein Pkw darin abgestellt werden können (nicht nur ein Motorrad). Der Einbau von Fenstern sowie einer Holzdecke sprächen auch nicht gerade für eine Verwendung als klassische Garage. Der Grundstücksbesitzer musste seinen Bau wieder abreißen, weil dieser baurechtlich nicht genehmigungsfähig war.
Den offenen Kfz-Stellplatz zweckentfremdet genutzt
Ein offener Kfz-Stellplatz in einer Tiefgarage ist seiner Bestimmung nach zum Parken eines Pkw gedacht. Wer ihn zweckentfremdet, der muss im Falle von Beschwerden mit Konsequenzen rechnen.
So untersagte das Amtsgericht Stuttgart (Az. 37 C 5953/15) einem Mieter, auf dem Stellplatz seine Getränkekisten zu lagern. Es handle sich hierbei um einen vertragswidrigen Gebrauch, denn diese Fläche sei für Pkw nebst Zubehör und allenfalls noch für Fahrräder gedacht. Mineralwasservorräte sollten in geschlossenen Räumen aufbewahrt werden.
Kann eine Garage als Werkstatt umgewandelt werden?
Unter gewissen Umständen kann eine Garage zu einer Werkstatt umgewidmet werden. Das hatte ein Unternehmer vor, der in einem Wohngebiet einen mechatronischen Betrieb einrichten wollte. Die zuständige Kreisverwaltung gestattete das unter strengen Auflagen.
Das Verwaltungsgericht Neustadt (Az. 4 L 677/15) gab jedoch einem Eilantrag der Nachbarn statt, die das verhindern wollten. Diese Art von Firma falle nicht in die Kategorie eines ausnahmsweise zulässigen Handwerksbetriebs, der auch in einem Wohngebiet erlaubt werden könne.
Wenn ständig die Ein- und Ausfahrt zugeparkt ist
Besonders ärgerlich ist es für einen Garagenbesitzer, wenn ihm andere mit ihren geparkten Pkw regelmäßig die Aus- und Einfahrt versperren. Ein Nachbar rechtfertigte dies damit, dass er ja nebenan wohne und man nur bei ihm klingen müsse, wenn das Auto entfernt werden solle.
Das Amtsgericht München (Az. 241 C 7703/09) ging angesichts des mehrfachen Zuparkens der Garage von einer Eigentumsstörung aus. Das Eigentum wurde durch das regelmäßige Zuparken zwar nicht entzogen, aber der Garagenbesitzer wurde in dessen Nutzung eingeschränkt. Er hatte daher einen Anspruch auf Beseitigung dieser Störung und auf künftige Unterlassung.
Räumung der Garage wie bei einer Wohnung möglich
Eine gemietete Garage kann vom Vermieter genauso geräumt werden wie eine Wohnung, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings sollte sich der Eigentümer hüten, ohne jeden Rechtstitel selbst Hand anzulegen und die Garage zu räumen - selbst wenn er die dort gelagerte Ware für wertlos hält.
Das Kammergericht Berlin (Az. 12 U 149/10) verurteilte einen Vermieter dazu, den kompletten, von ihm entsorgten Inhalt der Garage zu ersetzen. Nach Angaben des Mieters hatten sich unter anderem wertvolle Kfz-Ersatzteile darin befunden. LBS/nd
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