Keine Ausbildungskosten

Urteile im Überblick

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Das entschied das Bundessozialgericht mit Urteil vom 19. März 2020 (Az. B 4 AS 1/20 R). Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin versucht, sich mit verschiedenen Büro- und Aushilfstätigkeiten über Wasser zu halten, war aber auf ergänzende Hartz-IV-Leistungen angewiesen. Für solche sogenannten Aufstocker gibt es Freibeträge, darüber hinaus werden die beruflichen Einnahmen auf die Hartz-IV-Leistungen angerechnet. Laut Gesetz werden »die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben« vorher vom Einkommen abgezogen.

Hier hatte die Klägerin eine Ausbildung zur Heilpraktikerin begonnen, an die Heilpraktikerschule zahlte sie monatlich 180 Euro. Sie meinte, es handle sich um abzugsfähige, mit dem Einkommen verbundene »notwendige Ausgaben«, denn schließlich wolle sie später dann als Heilpraktikerin arbeiten.

Das Jobcenter lehnte eine Berücksichtigung ab. Die Klägerin habe keine Tätigkeiten ausgeübt, die mit dem Beruf der Heilpraktikerin in Verbindung stünden. Notwendig verbunden seien aber nur solche Ausgaben, die unmittelbar durch die Erzielung des gegenwärtigen Einkommens verursacht seien.

Kasse zahlt nicht für Begleithund des Kindes

Krankenkassen müssen nicht für den Begleithund eines Kinds aufkommen, das wegen einer Alkoholabhängigkeit der Mutter während der Schwangerschaft an einem fetalen Alkoholsyndrom (FAS) leidet.

Das geht aus dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen und Bremen in Celle vom 18. Februar 2020 (Az. L 16 KR 253/18) hervor. Denn nur Blindenhunde gehörten zum Aufgabenbereich gesetzlicher Kassen. In dem Fall ging es um einen Grundschüler mit FAS, dessen behandelnde Kinderärztin ihm zur allgemeinen Beruhigung einen Begleithund verschrieb. Kinder mit FAS leiden laut Gericht an Entwicklungsverzögerungen, sind sehr unruhig und neigen zu Redeschwallen. Die Kasse lehnte dies ab. Die Pflegeeltern kauften dem Jungen danach einen Golden Retriever als Haustier. Zusätzlich wollten sie diesen auf Kosten der Krankenkasse für 30 000 Euro zu einem Begleit- und Assistenzhund ausbilden lassen.

Ein solcher Anspruch bestehe jedoch nicht, so das Gericht. Die positive Auswirkung eines Hunds stehe außer Frage. Das allein mache ein Haustier allerdings nicht zu einem Hilfsmittel im Sinn der Vorschriften gesetzlicher Kassen. Deren Ziel sei ein »Behinderungsausgleich« für verlorene Funktionen. Das gelte etwa für Blindenhunde. AFP/nd

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