Kein Versicherungsschutz gewährleistet
Teilnahme am Firmenlauf mit Folgen
Dies hat das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 4. Februar 2020 (Az. S 17 U 237/18) rechtkräftig entschieden.
Im verhandelten Fall hatte eine Mitarbeiterin des Jobcenters zusammen mit 80 Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen an einem von einem privaten Veranstalter organisierten, insgesamt 10 000 Menschen umfassenden Firmenlauf teilgenommen. Durch einen Sturz hatte die Frau eine Fraktur des rechten Handgelenks erlitten.
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, da es sich bei dem Firmenlauf weder um Betriebssport noch um eine Gemeinschaftsveranstaltung des Jobcenters gehandelt habe. Hiergegen wandte sich die Klägerin - allerdings ohne Erfolg.
Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund habe die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung, dass das Ereignis beim Firmenlauf ein Arbeitsunfall gewesen sei. Die Klägerin habe den Unfall nicht bei der Ausübung ihrer Beschäftigung als solcher erlitten. Auch habe sie den Unfall nicht bei einer Aktivität erlitten, die mit ihrer Beschäftigung in einem engen rechtlichen Zusammenhang stehe.
Die Klägerin habe bei der unfallbringenden Tätigkeit nicht an einem (versicherten) Betriebssport teilgenommen. Betriebssport müsse Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter besitzen sowie diesen Ausgleichszweck durch eine Regelmäßigkeit anstreben; beides treffe auf den einmal jährlich stattfindenden Firmenlauf, welcher auch durch einen Wettkampf geprägt sei, nicht zu.
Auch habe es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Maßgebend sei dabei das arbeitgeberseitig verfolgte Ziel, mit der Veranstaltung die Betriebsgemeinschaft zu fördern; auch dieses treffe auf den Firmenlauf nicht zu. Zwar habe der Arbeitgeber die Klägerin durch bestimmte Fördermaßnahmen bei der Teilnahme am Firmenlauf unterstützt. Nach dem Vortrag der Klägerin habe ihr Arbeitgeber die Veranstaltung beworben und genehmigt; auch habe er Trikots gestellt und die Startgebühr entrichtet.
Dennoch habe es sich bei der Veranstaltung - so das Sozialgericht Dortmund in der weiteren Urteilsbegründung - nicht um eine Veranstaltung des Jobcenters gehandelt. Der Firmenlauf sei von einem privaten Veranstalter für eine Vielzahl anderer Firmen und deren Beschäftigten organisiert worden. Es habe sich um eine groß angelegte Veranstaltung gehandelt, die eine Anzahl von Laufteilnehmern angezogen habe, von denen die Läuferinnen und Läufer der Einrichtung der Klägerin nicht einmal ein Prozent ausgemacht haben.
Entsprechend könne dem Firmenlauf nicht der Charakter eines Events zum besseren Kennenlernen und Verstehen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beigemessen werden, so dass bereits aus diesem Grunde eine unfallversicherungsrechtlich geschützte Gemeinschaftsveranstaltung des Jobcenters ausscheide. PI/nd
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